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Mindestunterhaltsverordnung und Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz [RBEG] und Änderungen - FD-Logo-500

Mindestunterhaltsverordnung, Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz [RBEG] und Fortschreibung der Regelbedarfe





Mindestunterhaltsverordnung
Der Anspruch eines Kindes (Kindesunterhalt) gegenüber seinen Eltern ist in §§ 1601 ff BGB geregelt. Der Mindestunterhalt eines minderjährigen Kindes richtet sich - bezogen auf den sogenannten Barunterhalt - seit dem 01.01.2016 nach der Verordnung zur Festlegung des Mindestunterhalts minderjähriger Kinder nach § 1612a Absatz 1 BGB - Mindestunterhalts-verordnung - vom 03.12.2015 gemäß § 1612a Abs. 1 S. 2 BGB unmittelbar nach dem steuerfrei zu stellenden sächlichen Existenzminimum eines minderjährigen Kindes. Die Mindestunterhaltsverordnung staffelt den Barunterhalt nach dem Alter des Kindes (bis zum 6. Lebensjahr, vom 7. bis zum 12. Lebensjahr, und ab dem 13. Lebensjahr). Diese Staffelungen haben auch die Unterhaltstabellen übernommen. Bei der Ermittlung der Höhe des Barunterhalts werden das Kindergeld gemäß § 1612b BGB und andere kindbezogene Leistungen gemäß § 1612c BGB angerechnet.

Die Bundesregierung soll alle zwei Jahre einen sog. Existenzminimumbericht vorlegen, um die Höhe des steuerfrei zu stellenden sächlichen Existenzminimums von Erwachsenen und Kindern festzustellen (§ 1612a Abs. 4 BGB) - zuletzt war dies der 13. Existenzminimumbericht. Der Gesetzgeber hat das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz in § 1612a Abs. 4 BGB ermächtigt, den konkreten Betrag des Mindestunterhalts erstmals zum 01.01.2016 und sodann alle zwei Jahre durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, festzulegen.

Durch die Fünfte Verordnung zur Änderung der Mindestunterhaltsverordnung wurde der Mindestunterhalt für das Jahr 2023 außerplanmäßig neu festgelegt, da sich die in der Vierten Verordnung zur Änderung der Mindestunterhaltsverordnung vom 30.11.2021 für das Jahr 2023 getroffene Prognose als unzutreffend erwiesen hat. Infolge der unvorhersehbaren erheblichen Preissteigerungen im Jahr 2022 stieg das im 14. Existenzminimumbericht ausgewiesene Existenzminimum der Kinder so stark an, dass die getroffene Prognose für das Jahr 2023 um 38 € monatlich überschritten wurde; dies machte eine weitere Anhebung des Mindestunterhalts er-forderlich. In der 1. Altersstufe (Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres) ist der Mindest-unterhalt zum 01.01.2023 von 396 € auf 437 € angestiegen, in der 2. Altersstufe (Kinder vom 7. bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres) von 455 € auf 502 €, und in der dritten Altersstufe (minderjährige Kinder vom 13. Lebensjahr an) von 533 € auf 588.


Mindestunterhaltsverordnung vom 03.12.2015
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Erste Verordnung zur Änderung der Mindestunterhaltsverordnung vom 28.09.2017
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Zweite Verordnung zur Änderung der Mindestunterhaltsverordnung vom 12.09.2019
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Dritte Verordnung zur Änderung der Mindestunterhaltsverordnung vom 03.11.2020
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Vierte Verordnung zur Änderung der Mindestunterhaltsverordnung vom 30.11.2021
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Fünfte Verordnung zur Änderung der Mindestunterhaltsverordnung vom 30.11.2022
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Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz [RBEG]
Das Gesetz zur Ermittlung der Regelbedarfe nach § 28 SGB XII [Regelbedarfsermittlungsgesetz - RBEG] vom 24.03.2011 (BGBl I 453) ist am 01.01.2011 in Kraft getreten. Die letzte Neufassung datiert vom 09.12.2020 (BGBl I 2855), in Kraft getreten am 01.01.2021. Das RBEG wurde erneut geändert durch Art. 12 des Gesetzes vom 16.12.2022 (Bürgergeldgesetz - BGBl I 2328, 2349), überwiegend in Kraft getreten am 01.01.2023 (Art. 13 des Gesetzes).

Speichern Öffnen BGBl_2011_I_S._453_vom_29.03.2011.pdf (341,24 kb)
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Speichern Öffnen BGBl_2020_I_S._2855_vom_14.12.2020.pdf (71,50 kb)


Fortschreibung der Regelbedarfe
Mit der Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 2020 vom 15.10.2019 [RBSFV 2020] wurden die Regelbedarfsstufen nach § 8 Abs. 1 des Regelbedarfs-Ermittlungsgesetzes zum 1. Januar 2020 um 1,88 Prozent erhöht, und die Ergebnisse nach § 28 Abs. 5 SGB XII auf volle Euro gerundet.

Mit der Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 2022 vom 13.10.2021 [RBSFV 2022] wurden die Regelbedarfsstufen nach § 8 des Regelbedarfs-Ermittlungsgesetzes zum 1. Januar 2022 um 0,76 Prozent erhöht, und die Ergebnisse nach § 28 Abs. 5 SGB XII auf volle Euro gerundet.


Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 2020 vom 15.10.2019 – RBSFV 2020
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Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 2022 vom 13.10.2021 – RBSFV 2022
Speichern Öffnen bgbl121s4674_80307.pdf (42,01 kb)


Regelbedarfe ab 01.01.2023:
- nicht mit Partnern zusammenlebende Erwachsene: 502 €
- mit Partnern zusammenlebende Erwachsene, Erwachsene in besonderer Wohnform (nur SGB XII): 451 €
- Erwachsene in stationären Einrichtungen (nur SGB XII), Erwachsene unter 25 Jahre im Haushalt der Eltern (nur SGB II): 402 €
- Jugendliche von 14 bis unter 18 Jahre: 420 €
- Kinder von 6 bis unter 14 Jahre: 348 €
- Kinder bis unter 6 Jahre: 318 €

Kurzexpertise: Fortschreibung der Paritätischen Regelbedarfsforderung 2023
Speichern Öffnen Kurzexpertise_PariForschungsstelle_Regelbedarfsermittlung_2023.pdf (212,60 kb)


Regelbetragsverordnung und Regelsatzverordnung
Bis zu der Reform des Unterhaltsrechts, die am 01.01.2008 in Kraft getreten ist, diente die Regelbetragsverordnung dazu, den Mindestanspruch eines Kindes auf Unterhalt festzulegen; die Höhe des Kindesunterhalts richtete sich dabei nach dem Kindesalter. Bis zum Jahre 2007 war es Aufgabe des Bundesministeriums der Justiz, jeweils zum 1. Juli des zweiten Jahres den Regelsatz anzupassen. Seit dem 01.01.2008 gehört die Regelbetragsverordnung aufgrund der Reform des Unterhaltsrechts der Vergangenheit an.

Die Regelsatzverordnung (Verordnung zur Durchführung des § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch [RSV]) regelte hingegen bis zum Ende des Jahres 2010 Inhalt, Bemessung und Aufbau der Regelsätze der Sozialhilfe sowie ihre Fortschreibung. An diesen Regelsätzen hatte sich auch weitgehend die Regelleistung des SGB II (Arbeitslosengeld II) orientiert. Die Regelsatzverordnung wurde mit Wirkung zum 01.01.2011 durch das Gesetz zur Ermittlung der Regelbedarfe nach § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch ab dem Jahr 2021 (Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz [RBEG]) ersetzt.
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