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Düsseldorfer Tabellen 2020/2021/2022/2023/2024 - FD-Logo-500

Düsseldorfer Tabellen
2020/2021/2022/2023/2024



Düsseldorfer Tabelle 2024
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Düsseldorfer Tabelle 2023
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Düsseldorfer Tabelle 2022
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Düsseldorfer Tabelle 2021
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Düsseldorfer Tabelle 2020
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Hinweise zur Düsseldorfer Tabelle 2023
Die neue Düsseldorfer Tabelle 2023, veröffentlicht am 05.12.2022, wurde zum 01.01.2023 aktualisiert. Die Änderungen gegenüber dem Jahre 2022 betreffen im Wesentlichen die Bedarfssätze minderjähriger und volljähriger Kinder, den Bedarf eines studierenden Kindes, und den dem Unterhaltspflichtigen zu belassenden Eigenbedarf.

Die Düsseldorfer Tabelle stellt eine bloße Richtlinie dar, und dient als Hilfsmittel für die Bemessung des angemessenen Unterhalts im Sinne des § 1610 BGB; eine bindende rechtliche Wirkung kommt ihr nicht zu. Die Tabelle wird von allen Oberlandesgerichten in der Bundesrepublik Deutschland zur Bestimmung des Kindesunterhalts verwandt. Das Oberlandesgericht Düsseldorf gibt sie seit dem 01.01.1979 heraus; sie wird unter Beteiligung und in Abstimmung sämtlicher Oberlandesgerichte und der Unterhaltskommission des Deutschen Familiengerichtstages e.V. erstellt.

Die Tabellenstruktur der Düsseldorfer Tabelle 2023 ist gegenüber dem Jahre 2022 unverändert: Es verbleibt bei den bisherigen 15 Einkommensgruppen, und dem der Tabelle zugrundeliegenden Regelfall von zwei Unterhaltsberechtigten.

Bedarfssätze für minderjährige Kinder
Die Anhebung der Bedarfssätze minderjähriger Kinder (1. bis 3. Altersstufe) beruht auf der Erhöhung des Mindestbedarfs gemäß der Fünften Verordnung zur Änderung der Mindestunterhaltsverordnung vom 30.11.2022. Nachdem der Mindestbedarf für das Jahr 2023 bereits durch die Vierte Verordnung zur Änderung der Mindestunterhaltsverordnung vom 30.11.2021 festgesetzt worden war (404 € für die erste Altersstufe, 464 € für die zweite Altersstufe, und 543 € für die dritte Altersstufe), ist mit Rücksicht auf das sächliche Existenzminimum eines Kindes nach dem 14. Existenzminimumbericht der Mindestbedarf für das Jahr 2023 darüber hinausgehend angehoben worden. Nach der Fünften Verordnung zur Änderung der Mindestunterhaltsverordnung beträgt der Mindestunterhalt ab dem 01.01.2023:

• für Kinder der 1. Altersstufe (bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres) 437 € (Anhebung gegenüber 2022: 41 €),
• für Kinder der 2. Altersstufe (bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres) 502 € (Anhebung gegenüber 2022: 47 €),
• für Kinder der 3. Altersstufe (vom 13. Lebensjahr bis zur Volljährigkeit) 588 € (Anhebung gegenüber 2022: 55 €)

Diese Beträge entsprechen den Bedarfssätzen der ersten Einkommensgruppe (bis 1.900 €) der Düsseldorfer Tabelle. Die Anhebung der Bedarfssätze der ersten Einkommensgruppe führte zugleich zu einer Änderung der Bedarfssätze der folgenden Einkommensgruppen: Sie wurden - wie in der Vergangenheit - ab der 2. bis 5. Gruppe um jeweils 5%, und in den folgenden Gruppen um jeweils 8% des Mindestunterhalts angehoben.

Bedarfssätze für volljährige Kinder
Die Bedarfssätze volljähriger Kinder wurden zum 01.01.2023 gleichfalls erhöht. Wie im Jahre 2022 betragen sie 125% der Bedarfssätze der 2. Altersstufe.

Bedarfssätze für Studierende
Der Bedarfssatz eines studierenden Kindes, das nicht bei seinen Eltern oder bei einem Elternteil wohnt, wird gegenüber dem Jahre 2022 von 860 € auf 930 € angehoben; darin enthalten sind 410 € Wohnkosten (Warmmiete). Wird nach der Lebensstellung der Eltern ein höherer Bedarf ermittelt, kann von dem Mindestbedarf von 930 € nach oben abgewichen werden.

Anrechnung des Kindergeldes
Auf den Bedarf eines Kindes ist nach § 1612b BGB das staatliche Kindergeld anzurechnen. Im Jahre 2023 beträgt das Kindergeld je Kind einheitlich 250 €. Gegenüber dem Jahr 2022 bedeutet dies für das 1. und 2. Kind eine Erhöhung um 31 €, und für das 3. Kind um 25 €.

Das Kindergeld ist bei minderjährigen Kindern in der Regel zur Hälfte, und bei volljährigen Kindern in vollem Umfange auf den Barunterhaltsanspruch anzurechnen. Die sich nach Abzug des Kindergeldanteils ergebenden Beträge sind in der »Zahlbetragstabelle« in dem Anhang der Düsseldorfer Tabelle aufgelistet. Dieser sich aus den Tabellen in dem Anhang der Düsseldorfer Tabelle abzulesende Bedarf umfaßt allerdings nur regelmäßige Zahlungen für den allgemeinen Lebensbedarf; unvorhersehbare Aufwendungen (etwa Mehr- und Sonderbedarf) müssen gegebenenfalls extra geleistet werden.

Selbstbehaltssätze
Die Selbstbehalte, die zuletzt zum 1. Januar 2020 angehoben wurden, wurden zum 01.01.2023 erhöht.

• Der dem Unterhaltspflichtigen zu belassende notwendige Eigenbedarf beträgt für den nichterwerbstätigen Unterhaltsschuldner 1.120 € (statt bisher 960 €), und für den erwerbstätigen Unterhaltsschuldner 1.370 € (statt bisher 1.160 €). Bei der Bemessung des notwendigen Selbstbehalts wurde ein Bedarfssatz von 502 € entsprechend dem Bürgergeld berücksichtigt.
Der notwendige Selbstbehalt gilt gegenüber Unterhaltsansprüchen nach der 1. Einkommensgruppe minderjähriger Kinder und sogenannter privilegierter volljähriger Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, die in dem Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben, und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden (§ 1603 Abs. 2 BGB).
In dem notwendigen Selbstbehalt sind Kosten der Unterkunft (Warmmiete) von 520 € enthalten.

• Der angemessene Selbstbehalt gegenüber sonstigen Ansprüchen auf Kindesunterhalt beträgt ab dem 01.01.2023 1.650 € (bisher 1.400 €), § 1603 Abs. 1 BGB. In dem angemessenen Selbstbehalt von 1.650 € sind Wohnkosten von 650 € (Warmmiete) enthalten.

• Der Eigenbedarf gegenüber Ansprüchen des Ehegatten beläuft sich zum 01.01.2023 auf 1.385 € (bisher 1.180 €), bei Erwerbstätigkeit des Unterhaltspflichtigen auf 1.510 € (bisher 1.280 €); hierin sind Wohnkosten von 580 € (Warmmiete) enthalten.

Die Selbstbehalte sollen erhöht werden, wenn die tatsächlichen Wohnkosten die Wohnkostenpauschalen der jeweiligen Selbstbehalte überschreiten, und nicht unangemessen sind.

Bemessung des Ehegattenunterhalts
• Der Mindestbedarf des Ehegatten beträgt ab dem 01.01.2023 1.120 €, bei Erwerbstätigkeit 1.370 €. Ob der Mindestbedarf zum 01.01.2024 erneut steigt, bleibt abzuwarten. Die Fünfte Verordnung zur Änderung der Mindestunterhaltsverordnung verhält sich nur über den Mindestbedarf 2023; entsprechendes gilt für die Selbstbehalte: Diese hängen unter anderem von der Entwicklung der Bedarfssätze nach dem Bürgergeld und der Wohnkosten ab.

• Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist bei der Bemessung des Ehegattenunterhalts in der Regel von dem bereinigten Erwerbseinkommen ein Bonus (Erwerbsanreiz) von 1/10 abzuziehen (BGHZ 232, 156 = FamRZ 2022, 434 = FuR 2022, 210): »Werden die mit der Berufsausübung verbundenen höheren Aufwendungen bereits pauschal oder konkret bei der Einkommensermittlung berücksichtigt, bedarf es im Einzelnen einer Begründung des Tatgerichts, wenn es mehr als ein Zehntel des Erwerbseinkommens der Bedarfsbemessung entzieht«.)

• Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes wird nunmehr ein Anteil des betreuenden Elternteils an dem Bedarf des Kindes (Naturalunterhalt) wie Barunterhalt bei der Einkommensbereinigung abgezogen; dadurch erhöht sich der Ehegattenunterhalt, und auch die Quote bei dem Zusatzbedarf des Kindes verändert sich. Bei dem Volljährigenunterhalt und in dem Falle eines paritätischen Wechselmodells - Bemessung des Bedarfs des Kindes nach den Einkommen beider Eltern - errechnet der Bundesgerichtshof die Haftungsanteile unter Berücksichtigung des angemessenen Selbstbehalts in Höhe von 1.400 € bei jedem Elternteil.

• Der im Rahmen einer Unterhaltsmessung nach neuerer Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zu berücksichtigende Anteil des betreuenden Elternteils an dem Kindesunterhalt wird nunmehr nach ganz anderen Regeln ermittelt. Ausgehend von dem Bedarf nach dem zusammengerechneten Elterneinkommen werden das hälftige Kindergeld und der Zahlbetrag des Barunterhaltspflichtigen abgezogen (BGH FamRZ 2021, 1965 = FuR 2022, 39 Tz. 34). Der verbleibende (Rest-)Betrag stellt den von dem Betreuenden aufgebrachten Naturalunterhaltsanteil dar, der von dessen Erwerbseinkünften - unabhängig von den Selbstbehaltsätzen - abzuziehen ist (BGH FamRZ 2022, 1366 = FuR 2022, 527 Tz. 51).


Hinweise zur Düsseldorfer Tabelle 2022
Die »Düsseldorfer Tabelle« wurde zum 01.01.2022 geändert, im Wesentlichen bei den Bedarfssätzen minderjähriger und volljähriger Kinder. Im übrigen wurde die Tabelle bis zu einer Einkommensgrenze von 11.000 € erweitert.

Bedarfssätze für Minderjährige
Die Anhebung der Bedarfssätze minderjähriger Kinder beruht auf der Erhöhung des Mindestbedarfs gemäß der »Vierten Verordnung zur Änderung der Mindestunterhaltsverordnung vom 30.11.2021« (BGBl I 5066). Der Mindestunterhalt beträgt danach ab dem 01.01.2022: Für Kinder der

• 1. Altersstufe (bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres) 396 € (Anhebung um 3 €),
• 2. Altersstufe (bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres) 455 € (Anhebung um 4 €),
• 3. Altersstufe (vom 13. Lebensjahr bis zur Volljährigkeit) 533 € (Anhebung um 5 €).

Diese Beträge entsprechen den Bedarfssätzen der ersten Einkommensgruppe (bis 1.900 €) der Düsseldorfer Tabelle. Die Anhebung der Bedarfssätze der ersten Einkommensgruppe führt zugleich zu einer Änderung der Bedarfssätze der folgenden Einkommensgruppen; sie werden ab der 2. bis 5. Gruppe um jeweils 5%, und in den folgenden Gruppen um jeweils 8% des Mindestunterhalts angehoben.

Bedarfssätze für Volljährige
Die Bedarfssätze volljähriger Kinder werden zum 01.01.2022 gleichfalls angehoben; sie betragen - wie im Vorjahr - 125% der Bedarfssätze der 2. Altersstufe.

Bedarfssätze für Studierende
Der Bedarfssatz der Studierenden, die nicht bei ihren Eltern oder einem Elternteil leben, bleibt gegenüber dem Jahr 2021 mit 860 € unverändert. Ergibt sich nach der Lebensstellung der Eltern ein höherer Bedarf, dann kann von dem Mindestbedarf von 860 € nach oben abgewichen werden.

Anrechnung des Kindergeldes
Auf den Bedarf des Kindes ist nach § 1612b BGB das Kindergeld anzurechnen. Dieses beträgt wie im Jahre 2021:
• für ein erstes und zweites Kind 219 €,
• für ein drittes Kind: 225 €,
• ab dem vierten Kind: 250 €.

Das Kindergeld ist bei minderjährigen Kindern in der Regel zur Hälfte, und bei volljährigen Kindern in vollem Umfange auf den Barunterhaltsbedarf anzurechnen. Die sich nach Abzug des Kindergeldanteils ergebenden Beträge sind in den »Zahlbetragstabellen« im Anhang der Tabelle aufgelistet.

Selbstbehalte
Die Selbstbehalte bleiben gegenüber dem Jahre 2021 unverändert. Die Steigerung des Regelsatzes von 446 € auf 449 € für volljährige Alleinstehende hat noch keine Anhebung des notwenigen Selbstbehalts veranlasst. Der in den Selbstbehalten eingearbeitete Wohnkostenanteil (Warmmiete) ist gegenüber dem Jahr 2021 unverändert. Wenn die tatsächlichen Kosten der Unterkunft den pauschalierten Wohnkostenanteil übersteigen und nicht unangemessen sein sollten, kann der Selbstbehalt im Einzelfall erhöht werden.
Bei Ansprüchen auf Elternunterhalt ist mit Rücksicht auf die Regelungen des Angehörigenentlastungsgesetzes - ebenso wie im Jahre 2021 - von der Angabe eines konkreten Betrages abgesehen worden.

Einkommensgruppen
Die ersten zehn Einkommensgruppen der Tabelle (Einkommen bis zu 5.500 €) bleiben gegenüber dem Jahre 2021 unverändert. Im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (Beschluß vom 16. September 2020 - XII ZB 499/19 - BGHZ 227, 41 = FamRZ 2021, 28 = FuR 2021, 32) ist die Düsseldorfer Tabelle um weitere Einkommensgruppen aufgestockt und beginnend mit einem bereinigten Einkommen von 5.501 € fünf weitere Einkommensgruppen gebildet worden. Die Tabelle endet jetzt mit einem bereinigten Einkommen von 11.000 € (200% des Mindestbedarfs).


Hinweise zur Anwendung der Düsseldorfer Tabellen
In dem Bestreben, in der täglichen Praxis Unterhalt in sog. Normalfällen einfach und gerecht zu bemessen, und eine möglichst einheitliche Rechtsprechung zu ermöglichen, wurden bereits frühzeitig (Bedarfs-)Tabellen und Leitlinien als Hilfen für die Bemessung des Unterhalts von Kindern entwickelt. Eine Vielzahl von Unterhaltstabellen und -leitlinien der Oberlandesgerichte pauschalieren auf der Grundlage der jeweils geltenden Düsseldorfer Tabelle das Maß des Unterhalts nach § 1610 Abs. 1 BGB für Kinder anhand ihres Alters (»Altersstufen«) sowie des unhaltsrelevanten Einkommens des Unterhaltsschuldners (»Einkommensgruppen«). Alle Tabellen differenzieren nach Altersstufen (»6/12/18-Prinzip«). Bei der Bemessung des »angemessenen Unterhalts« (§ 1610 Abs. 1) orientiert sich die Praxis an diesen Tabellenwerken, weil sie die Bemessung des Kindesunterhalts vereinfachen, aber auch einige unbestimmte Rechtsbegriffe des Unterhaltsrechts - auch in dem Bereich des Ehegattenunterhalts - konkretisieren. Alle Oberlandesgerichte, ebenso das Kammergericht in Berlin, ergänzen das (auch jeweilige) Tabellenwerk durch - teilweise sehr umfangreiche und ausführliche - Leitlinien zum Unterhaltsrecht. Sie sollen die Rechtsprechung in dem jeweiligen Oberlandesgerichtsbezirk bzw. auch in einzelnen Bundesländern (s. etwa Süddeutsche Leitlinien) vereinheitlichen.

Der Bundesgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung die Verwendung solcher Tabellen/Leitlinien gebilligt, weil sie auf langjähriger allgemeiner Erfahrung beruhen und eine gleichmässige Rechtsanwendung ermöglichen, sofern sie den anzuwendenden Rechtsgrundsätzen entsprechen, und die Ergebnisse im Einzelfall angemessen sind. Allerdings komme diesen Werken, so der Bundesgerichtshof, für die Rechtsanwendung keine Rechtsnormen vergleichbare Verbindlichkeit zu, so dass keinerlei richterliche Bindung an solche Unterhaltstabellen und/oder -leitlinien bestehe, vielmehr Anwendbarkeit und Anwendung im Einzelfall sorgfältig zu prüfen seien: Sämtliche Unterhaltstabellen und -leitlinien seien nur Hilfsmittel (»Orientierungshilfen«), die regelmässig zu der Ausfüllung unbestimmter Rechtsbegriffe im Unterhaltsrecht - etwa »angemessener« oder »notwendiger« Unterhalt - verwendet werden, um eine möglichst gleichmässige Behandlung gleichartiger Lebenssachverhalte zu erreichen. Da die Tabellenwerte nur Hilfsmittel für die Unterhaltsbemessung sind, muss das mit ihrer Hilfe gefundene Ergebnis nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalles stets auf seine Angemessenheit und Ausgewogenheit hin überprüft werden, ob also die vorhandenen Mittel gerecht verteilt sind, und zwar gleichgültig, ob es sich um einen sog. Mangelfall handelt oder nicht. Hierauf weisen die Anmerkungen zur Düsseldorfer Tabelle hinsichtlich des angemessenen Eigenbedarfs ausdrücklich hin.
Die Bemessung des Unterhalts darf sich daher nur dann an Tabellen und Leitlinien orientieren, wenn und soweit nicht besondere Umstände des jeweiligen Einzelfalles eine abweichende Festsetzung des Unterhalts erfordern. Die in diesen Orientierungshilfen ausgewiesenen Richtsätze sind daher als Erfahrungswerte zu verstehen, die den Lebensbedarf des Kindes - ausgerichtet an den wirtschaftlichen Verhältnissen der Eltern und seinem Alter - auf der Grundlage durchschnittlicher Lebenshaltungskosten typisieren, um so eine möglichst gleichmässige Behandlung gleicher Lebenssachverhalte zu erreichen. Dies gilt auch, soweit für den Bedarf von Schülern, Auszubildenden und Studenten - jedenfalls für den Regelfall - feste Bedarfssätze vorgesehen sind.

Die Düsseldorfer Tabelle als Maßstab und Richtlinien für die einkommensbezogene Bemessung der Höhe des Kindesunterhalts entstand in ihrer ersten Fassung unter Nutzung von Ministerialerlassen, statistischen Daten und ernährungsphysiologischen Erkenntnissen im Jahre 1962 und wurde in diesem Jahre erstmals in der Zeitschrift »Deutsche Richterzeitung« veröffentlicht. Mit der dortigen Veröffentlichung begann sich die Tabelle bundesweit durchzusetzen; sie wurde seither etwa alle zwei Jahre weiterentwickelt. Die erste Tabelle unterschied nach neun Lebensstellungsgruppen oder Ständen: Die niedrigste Gruppe umfasste die »einfachsten Verhältnisse« wie Arbeiter, Näherinnen oder Putzerinnen mit einem Einkommen von bis zu 450 DM, die höchste Minister und »Stars« mit einem Einkommen über 4.000 DM. Im Jahre 1973 wurde diese Aufteilung nach Ständen mit der fünften Tabelle aufgegeben. Bis Ende 2007 wurde die Düsseldorfer Tabelle für die neuen Bundesländer durch die vorgeschaltete Berliner Tabelle ergänzt, die unterhalb der niedrigsten Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle noch zwei darunter liegende Einkommensgruppen enthielt.
Mit der Änderung des § 1612a BGB zum 01.01.2016 wurde der Mindestunterhalt als Grundlage der Düsseldorfer Tabelle für den Barunterhalt minderjähriger Kinder an dem sächlichen Existenzminimum des Einkommensteuergesetzes (EStG) sowie an den Existenzminimumberichten der Bundesregierung ausgerichtet. Massgebend sind nunmehr als Grundlage der Tabelle die Bedarfssätze nach den jeweiligen Verordnungen zur Änderung der Mindestunterhaltsverordnung. Die Werte der Tabelle stellen den Unterhaltsbedarf des Kindes dar, nicht jedoch den tatsächlichen Zahlbetrag; dieser ergibt sich nach Kürzung des Tabellenbetrages um das anteilige Kindergeld, bei einem minderjährigen Kind je zur Hälfte, bei einem Volljährigen in vollem Umfange (§ 1612b BGB).

Die Düsseldorfer Tabelle besteht aus vier Teilen: Dem Kindesunterhalt, dem Ehegattenunterhalt, der Mangelfallberechnung und dem Verwandtenunterhalt. Sie enthält sog. Bedarfskontrollbeträge, die ab Gruppe 2 nicht mit dem Eigenbedarf (= Selbstbehalt) identisch sind, jedoch ein wichtiges Hilfsmittel für die zutreffende Anwendung der Tabelle darstellen: Sie belassen dem Unterhaltsschuldner denjenigen Betrag, der in einem angemessenen Verhältnis zu seinem Einkommen steht (»Angemessenheitskontrolle«), und sollen so die ausgewogene Verteilung des Einkommens zwischen dem Unterhaltsschuldner und den Unterhaltsgläubigern gewährleisten. Wird der Bedarfskontrollbetrag der jeweiligen Einkommensgruppe unter Berücksichtigung (auch) des Ehegattenunterhalts unterschritten, dann ist der Tabellenbetrag für den Kindesunterhalt derjenigen niedrigeren Gruppe anzusetzen, deren Bedarfskontrollbetrag gewahrt ist.

Die Unterhaltstabelle bildet den Regelfall ab, dass der Unterhaltsschuldner Unterhalt für zwei Personen leisten muss (sog. Tabellenfamilie). Muss er für mehr oder weniger als zwei Unterhaltsberechtigte zahlen, wirkt sich dies auf die Einstufung des Einkommens aus. Kann der Unterhaltsschuldner nicht einmal den Mindestunterhalt für minderjährige Kinder nicht oder nicht in voller Höhe leisten, hilft der Staat mit Unterhaltsvorschuss nach dem Unterhaltsvorschußgesetz in Höhe der Differenz zwischen dem Zahlbetrag nach der Düsseldorfer Tabelle (Unterhaltsbetrag gekürzt um Kindergeld) und dem tatsächlich gezahlten Kindesunterhalt aus.


Mindestunterhalt als Grundlage der Düsseldorfer Tabellen
Kindesunterhalt ist derjenige Unterhalt, den Eltern ihren ehelichen und auch nichtehelichen Kindern zu leisten haben, unabhängig davon, ob der jeweilige Elternteil auch das Sorgerecht für sein Kind innehat. Das Oberlandesgericht Düsseldorf gibt seit dem 01.01.1979 die »Düsseldorfer Tabelle« heraus; sie dient als Richtlinie zu der Bemessung des angemessenen Kindesunterhalts im Sinne des § 1610 BGB. Der Unterhalt nach der 1. Einkommensgruppe der »Düsseldorfer Tabelle« entspricht dem in der Mindestunterhaltsverordnung mit den jeweiligen Verordnungen zur Änderung der Mindestunterhaltsverordnung festgesetzten Mindestunterhalt; die Unterhaltssätze der höheren Einkommensgruppen bauen hierauf auf. Der Mindestunterhalt eines Kindes orientiert sich seit dem 01.01.2016 gemäß § 1612a Abs. 1 S. 2 BGB unmittelbar an dem steuerfrei zu stellenden sächlichen Existenzminimum eines minderjährigen Kindes in dem jeweiligen Jahr. Dieser Betrag ist die Bezugsgröße bei dem Mindestunterhalt für die 2. Altersstufe der Düsseldorfer Tabelle.

Die Mindestunterhaltsverordnung für das Jahr 2023 wurde geändert. Die Erhöhung des Mindestunterhalts war notwendig, da der im Oktober 2022 veröffentlichte Existenzminimumbericht das sächliche Existenzminimum von Kindern höher angesetzt ist, als bei Erstellung der Mindestunterhaltsverordnung 2021 angenommen. Ab dem Jahre 2023 beträgt der Mindestunterhalt 437/502/588 € (erste/zweite/dritte Altersstufe). Das Kindergeld beträgt ab 01.01.2023 für jedes Kind 250 €; die Geschwisterposition ist für die Höhe des Kindergeldes dann nicht mehr ausschlaggebend.

Mindestunterhaltsverordnung
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Fünfte Verordnung zur Änderung der Mindestunterhaltsverordnung vom 30.11.2021
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