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Sozialrecht in Familiensachen: Änderungen 2020/2021  - FD-Logo-500

Sozialrecht im Familienrecht:
Änderungen 2020/2021







Sozialversicherungswerte 2020/2021 und Rechengrößen

Die Sozialversicherung ist ein Versicherungssystem, bei dem die versicherten Risiken (etwa Krankheit, Mutterschaft, Pflegebedürftigkeit, Arbeitsunfall, Berufskrankheit, Arbeitslosigkeit, Erwerbsminderung, Alter und Tod) gemeinsam von allen Versicherten getragen werden; sie ist keine Sachversicherung. Sozialversicherungen werden je nach Staat oder Versicherungszweig von staatlichen Institutionen, öffentlich-rechtlichen Körperschaften oder privaten Körperschaften betrieben; sie bilden eine staatlich eng geregelte Fürsorge für wichtige Risiken des Daseins, die von regelmässig selbstverwalteten Versicherungsträgern organisiert wird. Der Leistungsbedarf eines Jahres wird teilweise aus dem Beitragsaufkommen des gleichen Jahres finanziert, in einigen Zweigen (auch ergänzend) auch aus Steuermitteln; angesammeltes Kapital dient im Wesentlichen nur als kurzzeitige Schwankungsreserve (Nachhaltigkeitsrücklage, Generationenvertrag). Die Leistungen werden vorwiegend als für alle Versicherten gleiche Sachleistungen (Solidaritätsprinzip) oder als beitragsabhängige Geldleistungen (zum Beispiel Renten, Krankengeld) erbracht. Rechtsgrundlage der Sozialversicherung sind das Sozialgesetzbuch (SGB) sowie noch einige wenige Bestimmungen der Reichsversicherungsordnung (RVO).

Die Beitragsbemessungsgrenzen bilden die Grundlagen für die maximale Höhe der zu leistenden Sozialversicherungsbeiträge; ab dieser Grenze werden die Beiträge gedeckelt und bleiben gleich, auch wenn das faktische Einkommen über der Beitragsbemessungsgrenze liegt. Man unterscheidet verschiedene Beitragsbemessungsgrenzen: Zur allgemeinen und knappschaftlichen Rentenversicherung, zur Arbeitslosenversicherung und zur Pflege- und Krankenversicherung. Jeweils jährlich werden in der Sozialversicherung die Beitragsbemessungsgrenzen und die Versicherungspflichtgrenzen an das Bruttolohn-Niveau der Versicherten angepasst. Bis vor einigen Jahren war die Beitragsbemessungsgrenze zur Kranken- und Pflegeversicherung identisch mit der für die private Krankenversicherung wichtigen Versicherungspflichtgrenze; aus diesem Grunde gab es häufig Verwechslungen zwischen den maßgeblichen Einkommensgrenzen. Durch die wachsenden finanziellen Probleme in der gesetzlichen Krankenversicherung entschied sich die Bundesregierung für zwei unterschiedliche Einkommensgrenzen ab dem Jahre 2003. Ziel war es, die Anzahl der gesetzlich Versicherten zu vergrößern, und auf der Grundlage des Solidaritätsprinzips dauerhaft eine Stärkung der Finanzlage der gesetzlichen Krankenkassen zu erreichen.

Die Beitragsbemessungsgrenze in der privaten Krankenversicherung ist zunächst für den Basistarif relevant. Der Gesetzgeber hat die Privatversicherer dazu verpflichtet, einen Tarif anzubieten, der sich hinsichtlich Leistungsumfang und Beitragshöhe an der gesetzlichen Krankenversicherung orientiert. Auch der Beitrag des Basistarifs ist an die Konditionen der gesetzlichen Versicherung angelehnt: Der Beitrag im Basistarif darf den Höchstbeitrag zur gesetzlichen Versicherung nicht übersteigen. Außerdem nimmt die Beitragsbemessungsgrenze Einfluss auf den Pflichtanteil des Arbeitgeberzuschusses: Dieser setzt sich unter anderem aus dem einheitlichen Krankenkassenbeitrag und der Höhe der Beitragsbemessungsgrenze zusammen; dabei ist es unerheblich, ob ein Arbeitnehmer gesetzlich oder privat versichert ist. Der Basistarif ist auch im Rahmen des begrenzten Realsplitting von Bedeutung.

Die Sozialversicherungswerte und Rechengrößen wurden im Jahre 2021 verändert. Für selbständige Kunstschaffende sowie Publizistinnen und Publizisten bleibt im Jahre 2021 der Abgabesatz zur Künstlersozialversicherung (Künstlersozialabgabe) unverändert bei 4,2%. Derzeit werden rund 190.000 Menschen über die Künstlersozialversicherung als Pflichtversicherte in den Schutz der gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung einbezogen.


Sozial- und familienpolitische Änderungen 2021
Speichern Öffnen Sozial-_und_familienpolitische_Aenderungen_2021.pdf (769,99 kb)

Übersicht Sozialversicherungswerte 2020 bis 2021 - Rechengrössen
Speichern Öffnen Uebersicht_Sozialversicherungswerte_2020_-_2021_-_Rechengroessen.pdf (47,55 kb)



Änderungen für Rentnerinnen und Rentner im Jahre 2021

Im Jahre 2021 sinkt der Rentenfreibetrag für Neurentner um 1%. Für diejenigen, die im Jahre 2021 in Rente gehen, bleiben 19% der ersten vollen Bruttojahresrente steuerfrei; 81% Prozent ihrer gesetzlichen Rente unterliegen der Besteuerung. Seit dem Jahre 2005 steigt der steuerpflichtige Teil der Rente für die jeweiligen Neurentner jährlich um 2%, ab dem Jahre 2021 um 1% an. Wer im Jahre 2040 in Rente geht, muss seine Rente voll versteuern.
Wer im Jahre 1956 geboren ist, und im Jahre 2021 65. Jahre alt wird, muss für eine abschlagsfreie Rente 10 Monate über seinen 65. Geburtstag hinaus arbeiten. Im Zuge der schrittweisen Anhebung des Renteneintrittsalters in der gesetzlichen Rentenversicherung (Rente mit 67) steigen die Altersgrenzen um einen weiteren Monat. Auch wer ab dem Jahre 2021 aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr arbeiten kann, und eine Erwerbsminderungsrente bezieht, wird so gestellt, als hätte er bis zum Alter von 65 Jahren und 10 Monaten gearbeitet. Die so genannten Zurechnungszeiten werden um einen Kalendermonat angehoben. In Anlehnung an die Anhebung der Regelaltersgrenze werden auch diese Zurechnungszeiten bis zum Jahre 2031 schrittweise bis auf 67 Jahre verlängert.

Ab dem 01.01.2021 können Aufwendungen für das Alter steuerlich besser abgesetzt werden; dazu gehören Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, zu berufsständischen Versorgungseinrichtungen, zu landwirtschaftlichen Alterskassen und Rürup-Renten. Für die Berücksichtigung als Sonderausgaben gilt im Jahre 2021 ein Höchstbetrag von 25.787 € (2020: 25.046 €). Davon wirken sich 92% steuermindernd aus; Alleinstehende können also 23.724 €, und Ehepaare oder eingetragene Lebenspartner 47.448 € steuerlich geltend machen.



Grundrentengesetz

Am 01.01.2021 ist das Grundrentengesetz in Kraft getreten; es führt eine neue Grundrente ein, die monatlich maximal 404,86 € (West) bzw. 390 € (Ost) beträgt. Rentnerinnen und Rentner, die ein Leben lang gearbeitet, Kinder erzogen oder Angehörige gepflegt haben, sollen für ihre Lebensleistung im Alter eine höhere Rente bekommen; die neue Grundrente stockt also die bisher niedrigen Renten auf. Einen Anspruch auf die Grundrente haben diejenigen, die mindestens 33 Jahre Pflichtbeitragsjahre (Rentenbeiträge aus Beschäftigung, Krankengeld, Kindererziehungszeiten und Pflegetätigkeiten, sog. Grundrentenzeit) aufweisen können, aber im Durchschnitt über die gesamte Zeit mindestens 30% und höchstens 80% des Durchschnittsverdienstes im Jahr verdient haben. Der Grundrentenzuschlag wird dabei von 33 bis 35 Grundrentenjahren ansteigend gestaffelt berechnet: Wer zwischen 33 und 35 Jahre in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt hat, erhält einen gestaffelten Zuschlag zur Altersrente; so wird gewährleistet, dass auch Versicherte mit weniger als 35 Jahren Grundrentenzeiten einen Zuschlag erhalten können. Grundlage für die Berechnung sind die sogenannten Entgeltpunkte, die während des gesamten Versicherungslebens erworben wurden. Der Durchschnitt aller erworbenen Entgeltpunkte muss zwischen 30% und 80% des Durchschnittsverdienstes liegen; im Jahre 2019 waren dies 972 € bis 2.593 € brutto.

Die Grundrente muss nicht beantragt werden; sie wird im Rahmen einer automatisierten Einkommensprüfung von der Rentenversicherung berechnet: Zunächst wird geprüft, ob ein Anspruch auf Grundrente besteht. Das Einkommen wird zu 60% angerechnet, wenn es den Einkommensfreibetrag von 1.250 € für Alleinlebende und 1.950 € für Ehe- oder Lebenspartner übersteigt; maßgeblich ist das zu versteuernde Einkommen. Übersteigt das Einkommen Alleinstehender zudem den Betrag von 1.600 € im Monat (2.300 € bei Paaren), dann wird es voll angerechnet. Kapitalerträge und ausländische Einkünfte werden ebenfalls angerechnet.

Zusätzlich sieht das neue Gesetz unter denselben Voraussetzungen einen Freibetrag in der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, sowie auch in der Grundsicherung für Arbeitsuchende und dem sozialen Entschädigungsrecht vor. Auch bei dem Wohngeld wird ein Freibetrag eingeführt. So soll sichergestellt werden, dass die Grundrente dabei nicht voll als Einkommen angerechnet wird. Die Höhe der Freibeträge beträgt jeweils mindestens 100 und maximal 216 €. Der Freibetrag für eine betriebliche oder staatlich geförderte private Altersvorsorge bleibt daneben bestehen, und wird zusätzlich gewährt.

Zur Mindestversicherungszeit zählen:
• Beiträge aus Berufstätigkeit oder Selbstständigkeit
• Zeiten der Leistungen bei Krankheit und Rehabilitation
• Ersatzzeiten (beispielsweise Kriegsdienst)
• Zeiten für Kindererziehung und Pflege von Angehörigen

Grundrentengesetz vom 12.08.2020
Speichern Öffnen GrundrentenG_bgbl120s1879_78740.pdf (73,36 kb)

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