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Familienverfahrensrecht - FD-Logo-500

Familienverfahrensrecht








Gerichtsorte in Deutschland - Deutschlandweite Orts- und Gerichtssuche

Mit dem deutschlandweiten Orts- und Gerichtsverzeichnis der Adressdatenbank der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen kann das jeweils örtlich zuständige Gericht (Amts-, Land- und/oder Oberlandesgericht) für einen Ort der Bundesrepublik Deutschland ermittelt werden. Aufgrund des Prozessrechts kann allerdings nach dem Streitgegenstand ein anderes Gericht ausschließlich örtlich zuständig sein.



Gerichtliches Verfahren in Familiensachen

Der Gesetzgeber hat das gerichtliche Verfahren in Familiensachen grundlegend reformiert: Alle spezifisch familiengerichtlichen Vorschriften wurden aus der Zivilprozeßordnung gestrichen und in einem neuen Gesetz (Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit [FamFG]) konzentriert. Das FamFG ist am 01.09.2009 in Kraft getreten.


Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes - Kammern und Senate für erbrechtliche Streitigkeiten

Am 01.01.2020 ist das Gesetz zur Regelung der Wertgrenze für die Nichtzulassungsbeschwerde in Zivilsachen, zum Ausbau der Spezialisierung bei den Gerichten sowie zur Änderung weiterer prozessrechtlicher Vorschriften in Kraft getreten (BGBl. I 2019, 2633). Nach Art. 3 dieses Gesetzes wird es ab dem 01.01.2021 Kammern und Senate für erbrechtliche Streitigkeiten geben.

Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes ab 01.01.2021
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Besondere Vollmacht in Ehesachen

Vor dem Familiengericht und dem Oberlandesgericht müssen sich die Ehegatten in Ehesachen und Folgesachen und die Beteiligten in selbständigen Familienstreitsachen durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen (§ 114 Abs. 1 FamFG). Der Vertretung durch einen Rechtsanwalt bedarf es nicht: In Verfahren der einstweiligen Anordnung, in Ehesachen für die Zustimmung zur Scheidung und zur Rücknahme des Scheidungsantrages und für den Widerruf der Zustimmung zur Scheidung, für den Antrag auf Durchführung des Versorgungsausgleichs nach § 3 Abs. 3 VersAusglG und die Erklärungen zum Wahlrecht nach § 15 Abs. 1 und 3 VersAusglG, in Unterhaltssachen für Beteiligte, die durch das Jugendamt als Beistand, Vormund oder Ergänzungspfleger vertreten sind, für einen Antrag auf Abtrennung einer Folgesache von der Scheidung, sowie in Verfahren über die Verfahrenskostenhilfe (§ 114 Abs. 4 FamFG).

Gemäß § 114 Abs. 5 FamFG bedarf der Bevollmächtigte einer Ehesache einer besonderen, explizit auf das Eheverfahren gerichteten Vollmacht; diese erstreckt sich automatisch auf die Scheidungsfolgefolgesachen. Eine Generalvollmacht oder eine allgemeine Prozessvollmacht genügen diesen Anforderungen nicht. § 114 Abs. 5 S. 1 FamFG gilt für Antragsteller- und Antragsgegnerseite. § 137 Abs. 2 und 3 FamFG zählt die Folgesachen in einem Scheidungsverfahren enumerativ auf:

  • - Versorgungsausgleichssachen,
    - Unterhaltssachen bezüglich der Ehegatten untereinander oder eines Ehegatten zu dem gemeinsamen Kind,
    - Ehewohnungs- und Haushaltssachen,
    - Güterrechtssachen, wenn eine Entscheidung für den Fall der Scheidung zu treffen ist, und
    - Kindschaftssachen, welche die Übertragung oder Entziehung der elterlichen Sorge, das Umgangsrecht oder die Herausgabe eines gemeinschaftlichen Kindes der Ehegatten oder das Umgangsrecht eines Ehegatten mit dem Kind des anderen Ehegatten betreffen, wenn ein Ehegatte vor Schluss der mündlichen Verhandlung im ersten Rechtszug in der Scheidungssache die Einbeziehung in den Verbund beantragt, es sei denn, das Gericht hält die Einbeziehung aus Gründen des Kindeswohles nicht für sachgerecht.


Hinweise/Formulare zur Beratungs-, Prozess- und Verfahrenskostenhilfe

Der Gesetzgeber hat für den Bereich des Justizwesens die Sozialleistungen »Beratungshilfe« und »Prozess-/Verfahrenskostenhilfe« zur Verfügung gestellt. Diese Hilfen werden dann gewährt, wenn die Antragstellerin/der Antragstellerüber kein bzw. über ein nur geringes Einkommen verfügt, und kein Vermögen bzw. nur ein kleines sog. Schonvermögen besitzt. Zusätzlich muss die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Erfolgsaussichten haben.

Zu den ausführlichen Hinweisen/Formularen zur Beratungs- und Prozess-/Verfahrenskostenhilfe



Pfändungsschutzkonto-Fortentwicklungsgesetz

Mit dem Gesetz zur Reform des Kontopfändungsschutzes vom 07.07.2009 wurde mit Wirkung zum 01.07.2010 das Pfändungsschutzkonto eingeführt; es sollte den früheren maßnahmenbezogenen und nur partiellen gerichtlichen Kontopfändungsschutz durch ein leicht zu handhabendes Verfahren ablösen, Lücken in dem bisherigen Kontopfändungsschutz schliessen, und alle Zahlungseingänge gleich behandeln. Seit dem 01.01.2012 wurden Guthaben auf Zahlungskonten ausschließlich nach den Regelungen über das Pfändungsschutzkonto geschützt.

Am 22.11.2020 wurde das Gesetz zur Fortentwicklung des Rechts des Pfändungsschutzkontos und zur Änderung von Vorschriften des Pfändungsschutzes (Pfändungsschutzkonto-Fortentwicklungsgesetz [PkoFoG]) verkündet, das überwiegend zum 01.12.2021 in Kraft treten wird. Das Reformgesetz verbessert den Pfändungsschutz, enthält darüber hinaus eine Verkürzung des Zeitraums für die Anpassung der Pfändungsfreigrenzen, sowie weitere Bestimmungen über den Pfändungsschutz für Gegenstände, die zur Ausübung von Religion und Weltanschauung bestimmt sind, und für Sachen, die der Erfüllung öffentlicher Aufgaben dienen.


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Pfändungsfreigrenzen im Jahre 2021 (§ 850c Abs. 1 ZPO)

Die Pfändungsfreigrenzen des § 850c Abs. 1 ZPO beeinflussen das einem Unterhaltsschuldner zur Verfügung stehende Einkommen; sie werden jeweils zum 1. Juli eines Jahres entsprechend der im Vergleich zu dem jeweiligen Vorjahreszeitraum sich ergebenden prozentualen Entwicklung des Grundfreibetrages nach § 32a Abs. 1 S. 2 Nr. 1 EStG angepasst. Der Berechnung ist die am 1. Januar des jeweiligen Jahres geltende Fassung des § 32a Abs. 1 S. 2 Nr. 1 EStG zugrunde zu legen. Derzeit gilt die Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2021 vom 10.05.2021; die unpfändbaren Beträge nach § 850c ZPO wurden ab dem 01.07.2021 von 1.178,59 € auf 1.252,64 € monatlich erhöht.

Nach dem Pfändungsschutzkonto-Fortentwicklungsgesetz erfolgt die Bekanntmachung beginnend mit dem Jahr 2021 jährlich; die nächste Bekanntmachung der Pfändungsfreigrenzen wird also zum 01.07.2022 folgen. Diese Regelung des Reformgesetzes tritt am 01.08.2021 in Kraft; die weiteren Regelungen zum 01.12.2021.




Strukturen der Reform des Familienverfahrensrechts

FGG-Reformgesetz (BGBl 2008 S. 2586)
Speichern Öffnen 2008-12-17_BGBl_2586_FamFG.pdf (1006,63 kb)


Das gerichtliche Verfahren in Familiensachen wird erstmals in einer einzigen Verfahrensordnung zusammengefaßt und neu geregelt. Das neue Recht verbessert die Möglichkeiten, familiäre Auseinandersetzungen vor Gericht so fair und schonend wie möglich auszutragen. Gerade in Kindschaftssachen - etwa Streitigkeiten über das Sorge- und/oder Umgangsrecht, die Herausgabe eines Kindes oder die Vormundschaft - werden Konflikte oftmals im gerichtlichen Verfahren geklärt. Kinder sind häufig die Opfer familiärer Konfliktsituationen; daher berücksichtigt das neue Gesetz in besonderem Maße die Belange der Kinder: Sie erhalten einen besseren Schutz und mehr Rechte im Verfahren.

Die Reform des familiengerichtlichen Verfahrens enthält folgende Kernpunkte:

I. Neuerungen in Verfahren in Kindschaftssachen
  • Dringliche Kindschaftssachen müssen künftig vorrangig und beschleunigt bearbeitet werden. Die Verfahren sollen zeitnah verhandelt werden; die Verfahrensdauer ist zu verkürzen. Das Gericht soll den Fall spätestens einen Monat nach Eingang des Antrages mit allen Beteiligten erörtern. Es hat die Eltern getrennt anzuhören, wenn dies zum Schutze eines Elternteils notwendig ist. Insbesondere in Streitigkeiten über das Umgangsrecht soll das Gericht künftig in der Regel schnell entscheiden, damit der Kontakt zwischen Kind und einem umgangsberechtigten Elternteil aufrecht erhalten bleibt und die Beziehung keinen Schaden nimmt (diese wichtigen Neuerungen sind bereits in Kraft getreten - Gesetz zur Erleichterung familiengerichtlicher Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls).
  • Das Gericht soll eine einvernehmliche Lösung des Konflikts versuchen, wenn dies dem Kindeswohl nicht widerspricht. Es muß einvernehmliche Lösungen der Eltern billigen. Einigen sich die Beteiligten nicht, dann muß das Gericht über eine einstweilige Anordnung nachdenken.
  • Die Beteiligungs- und Mitwirkungsrechte des betroffenen Kindes werden verstärkt. In schwierigen Fällen wird das Kind künftig von einem Verfahrensbeistand unterstützt, dessen Aufgabe es ist, im gerichtlichen Verfahren die Interessen des Kindes zu vertreten und das Kind über den Ablauf des Verfahrens und die Möglichkeiten der Einflußnahme zu informieren. Im Gegensatz zum bisherigen Verfahrenspfleger kann der Verfahrensbeistand auf Anordnung des Gerichts eine aktive Rolle in dem Konflikt übernehmen und zu einer einvernehmlichen Umgangsregelung - etwa durch Gespräche mit den Eltern - beitragen. Das über 14-jährige Kind kann sich künftig zur Durchsetzung eigener Rechte selbst vertreten.
  • Die Beteiligung von Pflegepersonen - z.B. Pflegeeltern - am Verfahren wird erweitert: Pflegepersonen können künftig in allen Verfahren, die das Kind betreffen, hinzugezogen werden, wenn das Kind bereits seit längerer Zeit bei ihnen lebt, da Pflegeeltern in solchen Fällen häufig besser über das Kind Bescheid wissen als die Eltern.
  • Sorge- und Umgangsentscheidungen können effektiver vollstreckt werden. Bei Verstößen gegen Umgangsentscheidungen kann das Gericht Ordnungsmittel verhängen, die - anders als Zwangsmittel - künftig auch noch nach Ablauf der Verpflichtung wegen Zeitablaufs festgesetzt und vollstreckt werden können.
Beispiel

Entgegen vorheriger Vereinbarung läßt eine Mutter das Kind über Ostern nicht zum getrennt lebenden Vater gehen. Wegen der Feiertage verhängt das Gericht erst nach Ostern ein Ordnungsgeld von 200 Euro gegen die Frau.

Während bislang ein Zwangsgeld nur verhängt werden durfte, wenn und solange sich die Verpflichtung auch tatsächlich noch durchsetzen läßt - also nur während der Ostertage, was in der Praxis schwierig sein dürfte -, muß die Mutter künftig dieses Zwangsgeld auch bezahlen, obwohl das Kind Ostern nicht mehr beim Vater verbringen kann. Das wird die Mutter davon abhalten, sich nicht an solche Absprachen zu halten.

  • Künftig wird es möglich sein, einen Umgangspfleger zu bestellen, der bei schwierigen Konflikten über den Umgang sicherstellen soll, daß der Kontakt des Kindes zu dem umgangsberechtigten Elternteil nicht abbricht.
Beispiel

Aufgrund des Konflikts in der akuten Trennungssituation sind die Eltern nicht in der Lage, die Übergabemodalitäten beim Umgang einzuhalten. Diese Situation kann dadurch entschärft werden, daß der Umgangspfleger Zeit und Ort der Übergabe des Kindes festlegt, dieses von dem betreuenden Elternteil abholt, dem umgangsberechtigten Elternteil übergibt und es später zurückbringt.

II. Neuerungen in anderen familiengerichtlichen Verfahren
  • In Scheidungssachen muß der Antragsteller im Scheidungsantrag künftig angeben, ob die Ehegatten sich über die Regelung der elterlichen Sorge, des Umgangs und des Unterhalts für die Kinder verständigt haben. Das soll die Eltern dazu anhalten, vor Einleitung des Scheidungsverfahrens die künftigen Lebensumstände der Kinder zu klären.
  • In Unterhaltssachen ist die Klärung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse durch weitergehende Auskunftspflichten der Beteiligten verbessert. Künftig können Unterhaltsprozesses nur noch mit Rechtsanwälten geführt werden (»Anwaltszwang«).
  • Mit dem Großen Familiengericht wurde die sachliche Zuständigkeit der Familiengerichte erweitert. Damit wird es den Gerichten ermöglicht, alle durch den sozialen Verband von Ehe und Familie sachlich verbundenen Rechtsstreitigkeiten in einer Zuständigkeit zu entscheiden.
III. Reform der freiwilligen Gerichtsbarkeit

Das FamFG enthält zugleich eine Reform des Verfahrens in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Das bisher geltende Verfahrensgesetz (FGG) für diese Verfahren (Betreuungs-, Unterbringungs-, Nachlaß- und Registersachen) stammt aus dem Jahre 1898 und wurde vielfach geändert. Dieses Gesetz wird durch eine vollständige, moderne Verfahrensordnung mit verständlichen, überschaubaren und einheitlichen Strukturen für die verschiedenen Materien ersetzt. Das Vormundschaftsgericht wird aufgelöst; seine Aufgaben werden vom Familiengericht und vom Betreuungsgericht übernommen. Das führt zu einer Straffung gerichtlicher Zuständigkeiten.

Die neue Verfahrensordnung definiert erstmals umfassend die Verfahrensrechte und die Mitwirkungspflichten der Beteiligten und sichert ihren Anspruch auf rechtliches Gehör.

Das zersplitterte Rechtsmittelsystem der freiwilligen Gerichtsbarkeit wird neu strukturiert und effizienter gestaltet. Um zügig Rechtssicherheit zu erhalten, wird die Beschwerde gegen gerichtliche Entscheidungen künftig generell befristet. Die bisherige weitere Beschwerde zum Oberlandesgericht wird ersetzt durch die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof. Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn eine Entscheidung geboten ist, um das Recht zu vereinheitlichen oder fortzubilden. Abweichend davon ist die Rechtsbeschwerde in besonders grundrechtsrelevanten Betreuungssachen, in Unterbringungs- und in Freiheitsentziehungssachen an keine besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen geknüpft. Den Beteiligten wird damit in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit der unmittelbare Zugang zum Bundesgerichtshof eröffnet. Dieser kann dadurch viel stärker als bisher die Materien der freiwilligen Gerichtsbarkeit durch Leitentscheidungen prägen und fortentwickeln; dies sorgt für mehr Rechtssicherheit für jeden Einzelnen.

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