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BGH: Unterhalt, gemeinsames Darlehen und Gesamtschuldnerausgleich II
1. In der Berücksichtigung einer vom Unterhaltsschuldner allein getragenen Gesamtschuld bei der Bemessung des Kindesunterhalts kann regelmäßig keine anderweitige Bestimmung gesehen werden, die Ausgleichsansprüche zwischen den Ehegatten nach § 426 Abs. 1 S. 1 BGB ausschließt (im Anschluß an Senatsurteil FamRZ 2007, 1975 ff).
2. Eine anderweitige Bestimmung liegt dann nahe, wenn die alleinige Schuldentilgung durch einen Ehegatten bei der Bemessung des dem anderen zustehenden Trennungs- oder nachehelichen Unterhalts berücksichtigt wurde.
3. Soweit ein Ehegatte davon abgesehen hat, Unterhaltsansprüche gegen den anderen geltend zu machen, ist nach den Umständen des Einzelfalles zu entscheiden, ob daraus auf eine (stillschweigende) anderweitige Bestimmung geschlossen werden kann (im Anschluß an Senatsurteil FamRZ 2005, 1236 ff).
4. Ist bei der Ermittlung des Endvermögens eines Ehegatten eine noch bestehende Gesamtschuld nur hälftig als Passivposten berücksichtigt worden, während bei der Berechnung des Endvermögens des anderen Ehegatten hierfür kein Abzug vorgenommen worden ist, so läßt sich einem auf dieser Grundlage geschlossenen Vergleich über den Zugewinnausgleich keine stillschweigende Vereinbarung dahingehend entnehmen, der erstere habe die Gesamtschuld im Innenverhältnis allein zu tragen.
Aus der Ehe der Parteien sind die Kinder K1 (geboren am 13.04.1988, und K2 (geboren am 03.04.1991) hervorgegangen; sie leben bei der Beklagten. Die Parteien hatten am 24.01.2000 einen Kredit über 45.000 DM aufgenommen, der bis Ende 2007 in monatlichen Raten von 718 DM (367,11 €) zu tilgen war. Am 28.09.2000 wurde ihnen ein weiterer Kredit in Höhe von 10.800 DM gewährt, der bis zum 15.09.2007 in monatlichen Raten von 173 DM (88,45 €) zurückzuführen war.
Der Kläger hat die fälligen Raten seit der Trennung allein geleistet. Auf den für die Zeit von Mai 2000 bis Dezember 2004 geltend gemachten Ausgleichsanspruch läßt er sich eine Mietforderung der Beklagten in Höhe von 2.442,35 € für eine von ihm genutzte Wohnung anrechnen.
Die Beklagte ist der Klage entgegen getreten. Sie hat geltend gemacht, bei Abschluß der Darlehensverträge sei ausdrücklich vereinbart worden, daß der Kläger die Kredite allein tilge. Eine Ausgleichspflicht bestehe auch deshalb nicht, weil die Darlehensraten in dem über den Trennungs- und Kindesunterhalt geschlossenen gerichtlichen Vergleich auf seiten des Klägers einkommensmindernd berücksichtigt worden seien. Auch im Rahmen des Zugewinnausgleichsverfahrens seien die Darlehensverbindlichkeiten bei der Ermittlung des von ihr erzielten Zugewinns und des in dem gerichtlichen Vergleich mit 24.000 € vereinbarten Zugewinnausgleichs berücksichtigt worden.
II. Eine anderweitige Bestimmung, welche die grundsätzliche Haftung von Gesamtschuldnern zu gleichen Teilen im Innenverhältnis verdrängt, liege dann nahe, wenn die alleinige Schuldentilgung durch einen der getrennt lebenden/geschiedenen Ehegatten bei der Berechnung des dem anderen zustehenden Unterhalts bereits berücksichtigt wurde, denn dies führe zu einer dem hälftigen Schuldenabtrag nahezu entsprechenden Reduzierung des Unterhalts und damit wirtschaftlich zu einer mittelbaren Beteiligung des Unterhaltsberechtigten am Schuldenabtrag. Sei es - einverständlich, aber auch durch Urteil - zu einer Unterhaltsberechnung unter Berücksichtigung der Kreditraten gekommen, so könne darin eine anderweitige Bestimmung gesehen werden, die Ausgleichsansprüche nach § 426 Abs. 1 S. 1 BGB ausschließt (BGH FamRZ 2005, 1236, 1237; 2007, 1975, 1976 mwN).
Damit nicht vergleichbar sei jedoch der Fall, daß eine vom Unterhaltsschuldner allein getragene Gesamtschuld bei der Bemessung des Kindesunterhalts berücksichtigt worden ist. Insoweit handele es sich schon nicht um wechselseitige Ansprüche der Ehegatten, und abgesehen davon werde durch diese Vorgehensweise im Ergebnis keine nahezu hälftige Aufteilung der Schuldentilgung unter den Ehegatten herbeigeführt, denn eine gegebenenfalls erfolgende Eingruppierung des Unterhaltsschuldners in eine niedrigere Einkommensgruppe der Unterhaltstabellen führe nur in eingeschränktem Umfange zu einem reduzierten Kindesunterhalt und deshalb regelmäßig nicht zu einem angemessenen wirtschaftlichen Äquivalent für die alleinige Belastung mit der Gesamtschuld. Im übrigen entfalle bei dieser Fallgestaltung aber auch die mittelbare Beteiligung des anderen Ehegatten an der Schuldentilgung: Er brauche keine Kürzung seines Unterhalts hinzunehmen, habe aber auch den reduzierten Kindesunterhalt grundsätzlich nicht auszugleichen. Den bei ihm lebenden Kindern sei er nicht barunterhaltspflichtig, sondern er erfülle seine Verpflichtung, zum Unterhalt der Kinder beizutragen, in der Regel durch deren Pflege und Erziehung (§ 1606 Abs. 3 S. 2 BGB). Im Hinblick darauf könne in der Berücksichtigung der vom Unterhaltsschuldner getragenen Gesamtschulden bei der Bemessung des Kindesunterhalts regelmäßig keine anderweitige Bestimmung gesehen werden, die Ausgleichsansprüche nach § 426 Abs. 1 S. 1 BGB ausschließt (BGH FamRZ 2007, 1975, 1976 mwN).
Auch in der Behandlung der Darlehensverbindlichkeiten im Zugewinnausgleichsverfahren sei keine anderweitige Bestimmung zu sehen. Der Kläger habe die Darlehensschuld nur zur Hälfte von seinem Endvermögen abgesetzt, während die Beklagte die gemeinsamen Kreditverbindlichkeiten bei der Ermittlung ihres Endvermögens nicht berücksichtigt habe. Daraus könne ohne weitere, hier aber nicht ersichtliche Indizien nicht geschlossen werden, die Parteien seien übereinstimmend davon ausgegangen, daß die Darlehensschulden im Innenverhältnis vom Kläger allein zu tragen seien.
Soweit bei Zustellung des Scheidungsantrages als Stichtag für die Berechnung des Endvermögens (§ 1384 BGB) gemeinsame Verbindlichkeiten der Ehegatten noch nicht getilgt sind, sei im Endvermögen beider Ehegatten jeweils die noch bestehende Gesamtschuld in voller Höhe als Passivposten zu berücksichtigen. Demgegenüber sei - die Durchsetzbarkeit vorausgesetzt - der jeweilige Ausgleichsanspruch gegen den anderen Ehegatten, der die Befriedigung des Gläubigers nicht voraussetzt, bei beiden als Aktivposten anzusetzen. Im Ergebnis habe das regelmäßig zur Folge, daß Ehegatten, die als Gesamtschuldner haften, die gemeinsamen Verbindlichkeiten bei ihrem Endvermögen jeweils nur mit der Quote absetzen können, die im Innenverhältnis auf sie entfällt (BGHZ 87, 265, 273 f).
Da der Kläger vorliegend bei der Ermittlung seines Endvermögens lediglich die Hälfte der noch offenen Gesamtschuld in Abzug gebracht habe, habe er im Ergebnis den ihm aus seiner Sicht zustehenden (hälftigen) Ausgleichsanspruch berücksichtigt. Selbst wenn die Beklagte ihrerseits die Gesamtschuld bei der Berechnung ihres Endvermögens nicht abgesetzt haben sollte, läßt sich der jeweiligen Berechnung jedenfalls keine stillschweigende Vereinbarung des Inhalts entnehmen, daß der Kläger die Verbindlichkeiten im Innenverhältnis alleine zu tragen habe. Sonstige Anhaltspunkte, die hierfür sprechen könnten, seien nicht festgestellt.
Eingestellt am 18.02.2008 von mansui Computersysteme GmbH
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