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OLG Düsseldorf: Neues Unterhaltsrecht: Kinderbetreuung und Teilzeittätigkeit - Alleinerziehendem mit Grundschulkindern ist nur Teilzeittätigkeit zumutbar
Daß Betreuungsmöglichkeiten im Einzelfall nicht bestehen, habe der/die Alleinerziehende zu beweisen. Eine Vollzeittätigkeit könne hingegen regelmäßig nicht erwartet werden, weil Zeit verbleiben müsse, zur Arbeitsstätte zu gelangen, die notwendigen Einkäufe zu tätigen, die Grundschulkinder angemessen zu versorgen, zu betreuen und zu fördern (Hausaufgaben und Freizeitaktivitäten). Entscheidend seien jedoch stets die Umstände des Einzelfalles (vgl. § 1570 Abs. 1 S. 2 und 3, Abs. 2 BGB). Auch die zuvor in der Ehe praktizierte Rollenverteilung könne von Bedeutung sein. So komme etwa ein gleitender Übergang in das Arbeitsleben in Betracht, könne etwa die Anzahl der Arbeitsstunden nach und nach auf das zumutbare Maß gesteigert werden, wenn ein alleinerziehende Ehepartner früher nicht berufstätig gewesen sei.
Mit der Gesetzesänderung wollte der Gesetzgeber die Eigenverantwortung der geschiedenen Ehepartner stärken. Bis zum Inkrafttreten der Unterhaltsrechtreform zum 01.01.2008 ging die Rechtsprechung regelmäßig davon aus, daß Alleinerziehende bis zum 8. Lebensjahr eines Kindes im Regelfall keiner Berufstätigkeit, vom 9. bis zum 15. Lebensjahr einer Teilzeitbeschäftigung und ab dann einer Vollerwerbstätigkeit nachzugehen hätten (sog. 0/8/15-Regel). Nach bisherigem Recht hatte im übrigen der andere Ehepartner zu beweisen, dass eine Kinderbetreuungsmöglichkeit bestand, und damit eine Erwerbstätigkeit der Alleinerziehenden möglich war.
Im konkreten Fall hatte sich die auf Unterhalt klagende, alleinerziehende und geschiedene Ehefrau um die beiden sechs und neun Jahre alten Kinder gekümmert. Sie hatte erstmals nach der Scheidung eine Erwerbstätigkeit aufgenommen. Der Senat hat hier eine Erwerbstätigkeit von fünf Stunden täglich als zumutbar angesehen. Das Amtsgericht Duisburg hatte in erster Instanz noch eine Vollzeittätigkeit für zumutbar gehalten.
§ 1570 BGB (Unterhalt wegen Betreuung eines Kindes) in der seit 01.01.2008 geltenden Fassung lautet:
(1) Ein geschiedener Ehegatte kann von dem anderen wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes für mindestens drei Jahre nach der Geburt Unterhalt verlangen. Die Dauer des Unterhaltsanspruchs verlängert sich, solange und soweit dies der Billigkeit entspricht. Dabei sind die Belange des Kindes und die bestehenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung zu berücksichtigen.
(2) Die Dauer des Unterhaltsanspruchs verlängert sich darüber hinaus, wenn dies unter Berücksichtigung der Gestaltung von Kinderbetreuung und Erwerbstätigkeit in der Ehe sowie der Dauer der Ehe der Billigkeit entspricht.
In einer Grundsatzentscheidung vom 06.02.2008 (XII ZR 14/06) hat der Bundesgerichtshof zu § 1570 BGB n.F. (in Randnummer 30 dieser Entscheidung) ausgeführt:
Für die Zeit ab dem 1. Januar 2008 wird das Berufungsgericht allerdings die Änderung des § 1570 BGB durch das Gesetz zur Änderung des Unterhaltsrechts vom 21. Dezember 2007 (BGBl 2007 I S. 3189; vgl. insoweit Borth FamRZ 2008 2, 5 ff, Meier FamRZ 2008, 101, 102 ff; Weinreich/Klein Familienrecht 3. Aufl. § 1570 Rdn. 8 ff; Borth Unterhaltsrechtsänderungsgesetz Rdn. 57 ff; Klein Das neue Unterhaltsrecht 2008 S. 45 ff) zu berücksichtigen haben. Danach kann der geschiedene Ehegatte Betreuungsunterhalt ohne weitere Begründung nur für die Dauer von drei Jahren nach der Geburt des Kindes beanspruchen (§ 1570 Abs. 1 S. 1 BGB). Zwar kann der Anspruch auf Betreuungsunterhalt im Einzelfall aus kindbezogenen (§ 1570 Abs. 1 S. 2 und 3 BGB) oder aus elternbezogenen (§ 1570 Abs. 2 BGB) Gründen verlängert werden (zum Unterhaltsanspruch nach § 1615l Abs. 2 BGB vgl. Senatsurteil BGHZ 168, 245, 260 ff = FamRZ 2006, 1362, 1366 f). Für die Umstände, die eine solche Verlängerung rechtfertigen können, ist allerdings die Beklagte zu 1) darlegungs- und beweispflichtig.
Eingestellt am 30.05.2008 von mansui Computersysteme GmbH
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