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Gesetz zur Vereinbarung von Erfolgshonoraren
Das Gesetz will neue Gestaltungsmöglichkeiten bei der Vereinbarung der Vergütung zwischen Rechtsanwalt und Mandant eröffnen. Gute Rechtsberatung hat ihren Preis; daher kann in Einzelfällen vereinbarungsgemäß das Kostenrisiko eines gerichtlich ausgetragenen Rechtsstreits zumindest teilweise auf den Rechtsanwalt verlagert werden. Somit wird einerseits vermieden, daß der rechtsuchende Bürger wegen der hohen Kosten davon abgehalten wird, seine Rechte geltend zu machen; anderseits verbleibt es jedoch bei dem grundsätzlichen Verbot von Erfolgshonoraren. Rechtsanwalt und Mandant können künftig in einzelnen Fällen eine erfolgsbasierte Vergütung vereinbaren. Voraussetzung ist, daß der Mandant aufgrund seiner wirtschaftlichen Verhältnisse ohne die Vereinbarung eines Erfolgshonorars vernünftigerweise von der Rechtsverfolgung abgehalten würde. Ein solcher Fall kann etwa vorliegen, wenn eine Partei einen wertvollen, aber sehr unsicheren Anspruch geltend machen will, keine Prozeßkostenhilfe erhält und daher die hohen Anwaltskosten insoweit nicht aufbringen kann.
Allerdings ist die Vereinbarung eines Erfolgshonorars künftig nicht nur dann zulässig, wenn die wirtschaftlichen Verhältnisse dem Mandanten gar keine Alternative lassen, da es nicht allein auf die wirtschaftlichen Verhältnisse ankommt, sondern auch auf das Kostenrisiko und seine Bewertung. Das neue Recht ermöglicht es den Vertragsparteien, mit der Vereinbarung eines Erfolgshonorars auf der Grundlage individueller und subjektiver Nutzen-Risiko-Erwägungen den Umständen der konkreten Rechtsangelegenheit Rechnung zu tragen. Mit diesem flexiblen Maßstab erhalten die Beteiligten genügend Spielraum, um bei ihrer Entscheidung über die Vereinbarung eines Erfolgshonorars das Gewicht des Kostenrisikos im einzelnen Streitfall sowie die Vermögensverhältnisse des Rechtssuchenden zu berücksichtigen.
Die ausnahmsweise Zulassung der Vereinbarung von Erfolgshonoraren ist mit einer Reihe von Aufklärungs- und Hinweispflichten zum Schutze der Rechtsuchenden verknüpft, die gewährleisten, daß die Entscheidung, ein Erfolgshonorar zu vereinbaren, nicht überstürzt oder in Unkenntnis der wirtschaftlichen Folgen getroffen wird. So ist der Rechtsanwalt insbesondere verpflichtet, in der Honorarvereinbarung die Vergütung anzugeben, die er ohne die Vereinbarung eines Erfolgshonorars verlangen könnte; außerdem muß er den Zuschlag, der im Erfolgsfall zusätzlich zu dieser Vergütung fällig wird, beziffern. Schließlich müssen die Vergütungsvereinbarungen zwingend schriftlich geschlossen werden.
Das Gesetz soll am 1. Juli 2008 in Kraft treten.
Gerade in Familiensache ist aufgrund einer vielfach zu treffenden Billigkeitsentscheidung der Ausgang eines Rechtsstreits oftmals sehr unsicher, so daß gerade in diesem Fachgebiet der Rechtsanwalt gefragt werden soll, wie er zu der Thematik "Vereinbarung eines Erfolgshonorars" steht. Ein guter Rechtsanwalt, der sachlich und fair die Aussichten eines Rechtsstreits beurteilt, ohne sein eigenes Interessen an den anfallenden Gebühren einzubeziehen, wird einem Erfolgshonorar deutlich häufiger zustimmen als andere Kollegen. Je größer die Kompetenz einer Fachanwältin/eines Fachanwalts für Familienrecht ist, um so eher ist dem Mandanten zu einer erfolgsorientierten Vergütung zu raten.
Eingestellt am 04.05.2008 von mansui Computersysteme GmbH
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