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Gesetz zur Vaterschaftsfeststellung: Verabschiedung im Deutschen Bundestag
Die Frage, von wem ein Kind abstammt, ist für eine Familie von existentieller Bedeutung. Der rechtliche Vater möchte wissen, ob er auch der biologische Vater ist, das Kind, von wem es abstammt, und zuweilen möchte auch die Mutter Klarheit schaffen. Dieses Klärungsinteresse, so hat das Bundesverfassungsgericht am 13.02.2007 (BVerfGE 117, 202 = EzFamR BGB § 1600 Nr. 8 = FuR 2007, 258 = FamRZ 2007, 441 = NJW 2007, 753) entschieden, ist verfassungsrechtlich geschützt.
Die Frage der Abstammung konnte auch bislang schon problemlos in einem privaten Gutachten geklärt werden, wenn sich alle Betroffenen einverstanden erklärten. Sperrte sich allerdings einer der Betroffenen, blieb dem rechtlichen Vater nach bisherigem Recht nur die Möglichkeit einer Anfechtungsklage (§§ 1600 ff BGB), die innerhalb einer Frist von zwei Jahren nach Kenntnis der gegen die Vaterschaft sprechenden Umstände erhoben werden mußte. Im Rahmen eines solchen Verfahrens kann die Abstammung zwar geklärt werden; stellt sich allerdings heraus, daß der rechtliche Vater nicht der biologische ist, wird damit zwangsläufig das rechtliche Band zwischen Vater und Kind zerrissen. Damit bestand bei fehlender Einwilligung in die Untersuchung bislang keine Möglichkeit, die Abstammung zu klären, ohne Konsequenzen für die rechtliche Beziehung zwischen Vater und Kind fürchten zu müssen. Das neue Gesetz erleichtert daher die Klärung der Vaterschaft für alle Beteiligten – also für Vater, Mutter und Kind.
Trotz des Interesses an der Klärung der Abstammung muß stets das Kindeswohl berücksichtigt werden. Für Fälle, in denen dies nicht gewährleistet ist, sieht der Gesetzgeber eine Härteklausel vor.
Fortan wird es zwei Verfahren geben:
- Verfahren auf Klärung der Abstammung
- Anfechtung der Vaterschaft.
1. Nunmehr haben Vater, Mutter und Kind jeweils gegenüber den anderen beiden Familienangehörigen einen Anspruch auf Klärung der Abstammung: Die Betroffenen müssen in die genetische Abstammungsuntersuchung einwilligen und die Entnahme der erforderlichen Proben dulden.
2. Der Anspruch ist an keine weiteren Voraussetzungen geknüpft; das Gesetz sieht auch keine Fristen vor.
3. Willigen die anderen betroffenen Familienangehörigen nicht in die Abstammungsuntersuchung ein, wird ihre Einwilligung grundsätzlich vom Familiengericht ersetzt.
Um dem Kindeswohl in außergewöhnlichen Fällen (besondere Lebenslagen und Entwicklungsphasen) Rechnung zu tragen, kann das Verfahren ausgesetzt werden. Damit wird sichergestellt, daß der Anspruch nicht ohne Rücksicht auf das minderjährige Kind zu einem ungünstigen Zeitpunkt durchgesetzt werden kann.
Beispiel
Das Kind ist durch eine Magersucht in der Pubertät so belastet, daß das Ergebnis eines Abstammungsgutachtens seinen krankheitsbedingten Zustand gravierend verschlechtern könnte (z.B. akute Suizidgefahr). Geht es dem Kind wieder besser, kann der Betroffene einen Antrag stellen, das Verfahren fortzusetzen.
II. Verfahren zur Anfechtung der Vaterschaft (§§ 1600 ff BGB n.F.)
1. Das Anfechtungsverfahren ist unabhängig von dem Verfahren zur Durchsetzung des Klärungsanspruchs zulässig. Das zweifelnde Familienmitglied hat die Wahl, ob es eines oder beide Verfahren, d.h. zunächst das Klärungsverfahren und sodann das Anfechtungsverfahren, in Anspruch nehmen will.
2. Für die Anfechtung der Vaterschaft gilt auch weiterhin eine Frist von zwei Jahren (§ 1600b BGB). Die Anfechtungsfrist gibt dem Betroffenen eine ausreichende Überlegungsfrist und schützt die Interessen des Kindes am Erhalt gewachsener familiärer Bindungen. Nach Fristablauf tritt Rechtssicherheit ein. Für den Betroffenen bedeutet das: Erfährt er von Umständen, die ihn ernsthaft an seiner Vaterschaft zweifeln lassen, muß er seine Vaterschaft innerhalb von zwei Jahren anfechten.
Die Anfechtungsfrist wird gehemmt, wenn der Vater ein Verfahren zur Klärung der Abstammung durchführt.
Beispiel
Das Kind wird im Juni 1998 geboren. Der Ehemann (also der rechtliche Vater) erfährt im Juni 2008, daß seine Ehefrau im Herbst 1997 eine außereheliche Affäre hatte. Gemäß § 1600b BGB hat der Ehemann zwei Jahre Zeit, um seine Vaterschaft anzufechten. Die Frist läuft ab Kenntnis der Umstände, die ihn an seiner Vaterschaft zweifeln lassen – also ab Juni 2008. Läßt der Ehemann die Abstammung zunächst gerichtlich klären, wird die Anfechtungsfrist angehalten; sie läuft erst sechs Monate, nachdem eine rechtskräftige Entscheidung im Klärungsverfahren ergangen ist, weiter. Ergeht also im Dezember 2008 eine rechtskräftige Entscheidung, läuft die Frist ab Juni 2009 wieder bis Juni 2011.
Eingestellt am 16.03.2008 von mansui Computersysteme GmbH
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