Gesetz zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (VAStrRefG)

Die meisten Ehegatten erwerben im Verlaufe ihrer Ehe auch Anrechte auf Versorgungsleistungen im Falle einer Erwerbsunfähigkeit oder aufgrund ihres Alters. Die Aufteilung dieses so genannten Versorgungsvermögens im Falle einer Scheidung im Rahmen des Versorgungsausgleichs soll sicherstellen, daß infolge der Scheidung die in der Ehe erwirtschaftete Vorsorge für den Fall der Erwerbsunfähigkeit/des Alters hälftig zwischen den Eheleuten geteilt werden. Seit 1977 (in den neuen Bundesländern seit 1992) wird bei der Scheidung ein Versorgungsausgleich durchgeführt, um die in der Ehezeit erworbenen Versorgungsanrechte entsprechend einem verfassungsrechtlichen Gebot zwischen den Eheleuten aufzuteilen.

Lassen sich Eheleute scheiden, so teilt das Familiengericht mit dem Versorgungsausgleich die während der Ehe erworbenen Anrechte auf Alters- und Invaliditätsversorgung unter ihnen zu gleichen Teilen auf. Dies ist oft schwierig, weil es eine Vielzahl verschiedener, teilweise sehr unterschiedlich werthaltiger Versorgungsanrechte gibt, etwa Anrechte aus der gesetzlichen Rentenversicherung, aus Beamtenpensionen, auf Betriebsrenten und auf private Lebensversicherungen auf Rentenbasis, z.B. die sog. »Riester-Rente«. Die Unterschiede bestehen unter anderem in der Dynamik der Anrechte, also in welcher Weise eine Versorgung in der Anwartschafts- und in der Leistungsphase in seinem Wert steigt.

Das geltende Recht schreibt vor, alle Versorgungen zu saldieren und den Wertunterschied grundsätzlich über die gesetzliche Rentenversicherung auszugleichen. Das ist problematisch, weil sich dieses System auf Prognosen stützen muß, die regelmäßig von den tatsächlichen Werten im Versorgungsfall abweichen. Alle Regelungen zum Versorgungsausgleich haben sich daher als viel zu kompliziert und schwerfällig erwiesen; sie mußten auch aus verfassungsrechtlichen Gründen mehrfach verändert werden, auch reagierend auf Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts. Der Versorgungsausgleich ist nach mehrfachen Reformen heute in §§ 1587 ff BGB, im VAHRG (Gesetz zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich), im VAÜG (Versorgungsausgleichs-Überleitungsgesetz) und in der Barwert-Verordnung geregelt.

Diese unübersichtlichen und anwedungsfeindlichen Regelungen sowie neue Entwicklungen im Bereich der Alterssicherung machen es notwendig, daß der Versorgungsausgleich in seiner Struktur reformiert und neu ausgerichtet wird. Das Bundesministerium der Justiz hat hierzu eine Kommission zur »Strukturreform des Versorgungsausgleichs« eingesetzt. Diese Kommission hatte den Auftrag, das gesamte Recht des Versorgungsausgleichs auf den Prüfstand zu stellen sowie Empfehlungen für seine Verbesserung und Effektivierung zu geben. Die Vorschläge dieser Kommission für eine Strukturreform liegen nunmehr vor.

Im Sommer 2007 hat das Bundesministerium der Justiz einen Diskussionsentwurf zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs veröffentlicht, der die Ergebnisse der Kommission aufgegriffen und das Reformkonzept weiterentwickelt hat. Jede auszugleichende Versorgung soll künftig intern geteilt werden, also im gleichen Versorgungssystem. Eine externe Teilung (Ausgleich über ein anderes Versorgungssystem) soll nurmehr in bestimmten Fällen zulässig sein. Damit werden gerechtere Teilungsergebnisse gewährleistet; außerdem wird das Recht anwenderfreundlich vereinfacht.

Am 21. Mai 2008 hat das Bundeskabinett ein Gesetz zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs beschlossen.


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Speichern Öffnen VAStrRefG - Abschlußbericht Kommmission.pdf (646,99 kb)
Speichern Öffnen VAStrRefG - Zusammenfassung Abschlußbericht Kommmission.pdf (154,78 kb)
Speichern Öffnen VAStrRefG - Versicherungsmathematische Gesichtspunkte.pdf (1,83 Mb)








Eingestellt am 22.05.2008 von mansui Computersysteme GmbH
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