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Gesetz zur Erleichterung familiengerichtlicher Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls
Die Gesetzesänderungen beruhen auf den Vorschlägen einer Expertengruppe, der insbesondere Praktiker aus den Familiengerichten und der Kinder- und Jugendhilfe angehörten. Dem Abschlußbericht dieser Expertengruppe war zu entnehmen, daß Familiengerichte bei Gefährdungen des Kindeswohls häufig erst so spät angerufen werden, daß die Gerichte den Eltern nicht selten nur noch die Sorge entziehen können. Das am 24.04.2008 verabschiedete Gesetz erlaubt es den Familiengerichten, frühzeitiger und stärker auf die Eltern einzuwirken, damit diese öffentliche Hilfen in Anspruch nehmen, die zur Stärkung ihrer Elternkompetenz erforderlich sind.
Das neue Gesetz enthält insbesondere folgende Änderungen:
1. Abbau von »Tatbestandshürden« für die Anrufung der Familiengerichte
Nach dem noch geltenden Recht kann das Familiengericht in die elterliche Sorge nur eingreifen, wenn die Eltern durch ein Fehlverhalten – etwa durch mißbräuchliche Ausübung der elterlichen Sorge, durch Vernachlässigung des Kindes oder durch unverschuldetes Versagen – das Wohl ihres Kindes gefährden und nicht gewillt oder in der Lage sind, die Gefahr abzuwenden (§ 1666 Abs. 1 BGB). Ein solches Fehlverhalten der Eltern – »sog. Erziehungsversagen« – ist allerdings in der Praxis häufig schwer nachzuweisen.
Künftig kann das Familiengericht tätig werden, wenn das Wohl des Kindes gefährdet ist, und die Eltern diese Gefahr nicht abwenden wollen oder können; ein darüber hinausgehendes Erziehungsversagen muß nicht mehr nachgewiesen werden. Die Vorschrift soll damit auf die maßgeblichen Voraussetzungen für den Eingriff zum Schutz des Kindes beschränkt werden. Ziel der Änderung ist es dagegen nicht, die Eingriffsschwelle der Gefährdung des Kindeswohls zu senken und damit die Grenze zwischen staatlichem Wächteramt und Elternrecht zu verschieben.
Beispiel
Fällt ein Kind durch erhebliche Verhaltensprobleme auf, deren Ursachen nicht eindeutig zu klären sind, und haben die Eltern keinen erzieherischen Einfluß mehr auf ihr Kind, so kann das Merkmal des »elterlichen Erziehungsversagens« und der ursächliche Zusammenhang zwischen diesem Erziehungsversagen und der Kindeswohlgefährdung schwer festzustellen und darzulegen sein. Hier schafft die vorgeschlagene gesetzliche Änderung eine sinnvolle Erleichterung. Aufgrund der gesetzlichen Änderung ist für den familiengerichtlichen Eingriff allein entscheidend, daß eine Kindeswohlgefährdung vorliegt, die die Eltern nicht abwenden können oder wollen.
2. Konkretisierung der möglichen Rechtsfolgen
In Verfahren wegen Gefährdung des Kindeswohls hat das Familiengericht die Maßnahmen zu treffen, die zur Abwendung der Gefahr erforderlich sind (§ 1666 Abs. 1 BGB). Diese offene Formulierung bietet den Familiengerichten vielfältige Gestaltungsmöglichkeiten. Leider werden die bestehenden Möglichkeiten bislang nicht in ausreichendem Umfang genutzt.
Aus diesem Grund führt das neue Gesetz in § 1666 Abs. 3 BGB einen beispielhaften Maßnahmenkatalog ein, der die vielfältigen Handlungsmöglichkeiten des Familiengerichts verdeutlichen soll. Hierdurch wird klargestellt, daß das Familiengericht auch Maßnahmen unterhalb eines Sorgerechtsentzugs anordnen kann. Auf diese Weise können die Jugendämter ermutigt werden, die Familiengerichte frühzeitiger anzurufen. Das Gericht kann die Eltern dann beispielsweise verpflichten, Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe – wie etwa eine Erziehungsberatung oder ein Antigewalttraining – in Anspruch zu nehmen. Es kann die Eltern aber auch konkret anweisen, für ihr Kind einen Kindergartenplatz in Anspruch zu nehmen oder für den regelmäßigen Schulbesuch des Kindes zu sorgen.
3. Erörterung der Kindeswohlgefährdung
Das Gesetz führt als neuen Bestandteil des familiengerichtlichen Kinderschutzverfahrens die »Erörterung der Kindeswohlgefährdung« ein. Danach soll das Familiengericht künftig mit den Eltern, dem Jugendamt und gegebenenfalls auch mit dem Kind mündlich erörtern, wie die Gefährdung des Kindeswohls abgewendet werden kann. Das Erörterungsgespräch gibt dem Gericht ein wirksames Instrumentarium an die Hand, um die Eltern stärker in die Pflicht zu nehmen. Es ist Aufgabe der Gerichte, in diesem Gespräch den Eltern den Ernst der Lage vor Augen zu führen, darauf hinzuwirken, daß sie notwendige Leistungen der Jugendhilfe annehmen und sie auf die andernfalls eintretenden Konsequenzen (etwa den Entzug des Sorgerechts) hinzuweisen. Eine solche Erörterung ist zwar schon nach noch geltendem Recht möglich, wird jedoch in der Praxis wenig genutzt.
4. Gerichtliche Überprüfungspflicht nach Absehen von Maßnahmen
Bislang ist das Familiengericht, das in einem Verfahren wegen Kindeswohlgefährdung keine Maßnahme anordnet, nicht verpflichtet, diese Entscheidung später noch einmal zu überprüfen. Nunmehr soll das Gericht in angemessenem Zeitabstand überprüfen, ob seine Entscheidung unverändert richtig ist. Damit soll gewährleistet werden, daß das Gericht erneut tätig wird, wenn sich die Kindeswohlsituation nicht verbessert oder sich sogar verschlechtert.
Beispiel
Machen die Eltern vor Gericht die Zusage, mit dem Jugendamt zu kooperieren, und hält das Gericht diese Zusage für glaubhaft, kann das Gericht nach noch geltender Rechtslage das Verfahren beenden. Verweigern die Eltern jedoch entgegen ihrer Zusage die Kooperation mit dem Jugendamt, erfährt dies das Familiengericht nicht ohne weiteres. Durch die Einführung der gerichtlichen Überprüfungspflicht wird im Interesse des Kindes gewährleistet, daß sich das Gericht noch einmal mit dem Fall befaßt.
5. Schnellere Gerichtsverfahren
Das neue Gesetz sieht ein umfassendes Vorrang- und Beschleunigungsgebot für Verfahren wegen Gefährdung des Kindeswohls und für Verfahren, die den Aufenthalt des Kindes, das Umgangsrecht oder die Herausgabe des Kindes betreffen, vor. Damit wird eine Änderung der Reform des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vorweggenommen. Gerade in Verfahren wegen Gefährdung des Kindeswohls ist eine zügige Durchführung des gerichtlichen Verfahrens erforderlich. Das Gericht muß binnen eines Monats einen ersten Erörterungstermin ansetzen; zudem muß es in Verfahren wegen Gefährdung des Kindeswohls unverzüglich nach Einleitung des Verfahrens Eilmaßnahmen prüfen.
6. Künftige weitergehende Vorschläge für verbesserten Schutz der Kinder im Vorfeld des Verfahrens
Über das »Gesetz zur Erleichterung familiengerichtlicher Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls« hinaus hat das Bundesministerium der Justiz gemeinsam mit dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend einen Regelungsvorschlag erarbeitet, der Kinder schon im Vorfeld des gerichtlichen Verfahrens besser schützen soll. An einzelnen Stellen soll der Schutzauftrags des Jugendamtes bei einer Kindeswohlgefährdung stärker konkretisiert werden.
Darüber hinaus sollte das Jugendamt prüfen, ob eine Gefährdung des Kindes vorliegt, wenn Eltern trotz Aufforderung nicht an einer Früherkennungsuntersuchung für ihr Kind teilnehmen. Diese Untersuchungen – auch bekannt als U1 bis U9 – sind ein seit 1971 erfolgreich eingesetztes Instrument zur Früherkennung von Krankheiten, die die körperliche oder geistige Entwicklung des Kindes gefährden; sie können außerdem helfen, schwere Formen der Kindesvernachlässigung oder Kindesmißhandlung aufzudecken.
Die Nichtteilnahme an einer Früherkennungsuntersuchung kann viele verschiedene Gründe haben; daraus allein ergibt sich demnach noch kein konkreter Hinweis auf eine Gefährdung des Kindeswohls. Kommen jedoch weitere Umstände hinzu, die für eine Vernachlässigung oder Mißhandlung des Kindes sprechen, muß das Jugendamt dies überprüfen. Das kann etwa der Fall sein, wenn die Familie dem Jugendamt bereits als Risikofamilie bekannt ist.
Eingestellt am 25.04.2008 von mansui Computersysteme GmbH
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