| << Wohnvorteil und Wohnwert - Veränderung... es Bundesgerichtshofes | BGH: Unterhaltsregress des Scheinvaters... eststellungsverfahren >> |
BGH: Begrenzung und Befristung des nachehelichen Unterhalts; Unehrlichkeit im Unterhaltsprozess
- Begrenzung und Befristung des nachehelichen Unterhalts (§ 1578b BGB), und
- Unehrlichkeit im Unterhaltsrecht und ihre Folgen (§ 1579 Nr. 5 BGB).
Den Anspruch der Ehefrau auf Aufstockungsunterhalt hat das Oberlandesgericht wegen Verwirkung für die Dauer von einem Jahr um monatlich 100 € gekürzt. Nach Abschluß eines Vergleichs über den Trennungsunterhalt im September 2003, dem eigene Einkünfte in Höhe von 800 €/monatlich zugrunde gelegt waren, hatte die Ehefrau erst im Dezember 2004 offenbart, daß sie bereits seit Dezember 2003 ein höheres eigenes Monatseinkommen von 1.184 € erzielte.
Die vom Ehemann angestrebte Befristung des nachehelichen Aufstockungsunterhalts hat das Oberlandesgericht abgelehnt, weil solches nach einer Ehedauer von fast 13 Jahren nur bei außergewöhnlichen Umständen in Betracht komme, die hier nicht vorlägen. Zwar arbeite die 50 Jahre alte Ehefrau wieder in ihrem alten Beruf; wegen der Betreuung des gemeinsamen Kindes sei ihre Gelegenheit zu Fort- und Weiterbildung aber eingeschränkt gewesen; Gehaltseinbußen könnten deswegen nicht ausgeschlossen werden. Schließlich habe die Ehefrau während der Ehezeit auch nur geringe eigene Rentenanwartschaften erworben.
Gegen dieses Urteil hatten beide Parteien Revision eingelegt.
2. a) Der Bundesgerichtshof hat die Revision der Ehefrau, mit der sie unter anderem die einjährige Kürzung ihres nachehelichen Unterhalts angegriffen hatte, zurückgewiesen. Nach § 1579 Nr. 5 BGB ist ein Unterhaltsanspruch zu versagen, herabzusetzen oder zeitlich zu begrenzen, wenn und soweit die Inanspruchnahme des Verpflichteten auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege und Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes grob unbillig wäre, weil der Berechtigte sich über schwerwiegende Vermögensinteressen des Verpflichteten mutwillig hinweggesetzt hat. Eine solche Verletzung hat der Bundesgerichtshof darin gesehen, daß die Ehefrau den Ehemann die nicht unerhebliche Steigerung ihres eigenen Einkommens verschwiegen hat. Nach Abschluß des Vergleichs über den Trennungsunterhalt war die Ehefrau verpflichtet, den Ehemann auch ungefragt über einen erheblichen Anstieg ihres eigenen Einkommens zu informieren, weil sich dies auf die Höhe des geschuldeten Trennungsunterhalts auswirken konnte. Auch den Umfang der Kürzung des nachehelichen Unterhalts hat der Bundesgerichtshof nicht beanstandet.
b) Auf die Revision des Ehemannes hat der Bundesgerichtshof das angefochtene Urteil aufgehoben und den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Weil die im Zeitpunkt der Ehescheidung 49 Jahre alte Ehefrau in der Lage ist, vollschichtig in ihrem erlernten Beruf als Krankenschwester zu arbeiten, lägen ehebedingte Nachteile nicht mehr auf der Hand und müßten deswegen gegebenenfalls konkret von der Ehefrau vorgetragen werden. Ein solcher Nachteil sei im vorliegenden Fall nicht darin zu erblicken, daß die Ehefrau in der Ehezeit nur sehr geringe eigene Rentenanwartschaften erworben hat, weil für diese Zeit der Versorgungsausgleich durchgeführt worden sei. Danach sei der Nachteil bei der Altersversorgung von beiden Ehegatten zu gleichen Teilen zu tragen. Das Berufungsgericht werde deswegen erneut zu entscheiden haben, ob und ab wann der nacheheliche Unterhaltsanspruch entfällt und die Ehefrau darauf zu verweisen ist, von ihren eigenen Einkünften zu leben.
Berufungsurteil: OLG Hamm FamRZ 2007, 215
Unterhalt des geschiedenen Ehegatten; Bewertung von Zinseinkünften des Unterhaltsgläubigers aus einer Zugewinnausgleichszahlung bei der Bemessung des Unterhalts; Verwirkung des Unterhaltsanspruchs aus einem Prozeßvergleich wegen Verletzung der Mitteilungspflicht für Einkommensveränderungen; zeitliche Befristung des Unterhalts.BGB §§ 1573, 1578, 1578b, 1579
1. Zinserträge aus einer Zahlung für Zugewinnausgleich sind im Wege der Differenzmethode in die Unterhaltsberechnung einzustellen (im Anschluß an OLG Saarbrücken NJW-RR 2005, 1454).
2. Liegt der Unterhaltszahlung ein Vergleich zugrunde, dann ergibt sich daraus für die Parteien eine Treuepflicht mit der Folge, daß der Unterhaltsgläubiger verpflichtet ist, dem Unterhaltsschuldner Einkommenserhöhungen ungefragt mitzuteilen. Verletzt der Berechtigte diese Pflicht, ist ein Teil des Unterhaltsanspruchs verwirkt, weil der Unterhaltsgläubiger damit schwerwiegende Vermögensinteressen des Unterhaltsschuldners verletzt hat.
3. Eine zeitliche Begrenzung des Unterhaltsanspruchs nach § 1573 Abs. 5 BGB kommt bei einer Ehedauer von fast 13 Jahren und anschließender Kindesbetreuung nicht in Betracht. (Red.)
OLG Hamm, Urteil vom 8. Juni 2006 - 4 UF 208/05
Tenor
1. Auf die Berufung des Antragsgegners wird das am 11.07.2005 verkündete Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Dortmund teilweise abgeändert.
2. Der Antragsgegner wird verurteilt, an die Antragstellerin Aufstockungsunterhalt in der folgenden Höhe zu zahlen:
[list]für den Zeitraum ab Rechtskraft der Scheidung bis Dezember 2005 monatlich Elementarunterhalt in Höhe von 31,37 € und Altersvorsorgeunterhalt in Höhe von 32,59 €,
für den Zeitraum Januar 2006 bis Juni 2006 monatlich Elementarunterhalt in Höhe von 83,80 €, und Altersvorsorgeunterhalt in Höhe von 45,60 €,
für den Zeitraum von Juli 2006 bis November 2006 monatlich Elementarunterhalt in Höhe von 92,52 € und Altersvorsorgeunterhalt in Höhe von 48,63 €,
ab Dezember 2006 monatlich Elementarunterhalt in Höhe von 192,52 € und Altersvorsorgeunterhalt in Höhe von 48,63 €.[list/]
Die weitergehende Klage wird abgewiesen. Im übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
3. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Antragsgegner kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Antragstellerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
5. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Aus der Ehe ging die geborene Tochter T. hervor. Die Antragstellerin hatte zwei Kinder mit in die Ehe gebracht; ferner lebte im ehelichen Haushalt ein Pflegekind, das zuvor der Antragsgegner und seine - verstorbene - erste Ehefrau aufgenommen hatten. Im Juli 2002 zog die Antragstellerin mit ihren drei Töchtern aus. Das Pflegekind lebt weiter im Haus des Antragsgegners. ... hat zwischenzeitlich einen eigenen Hausstand.
Die Antragstellerin ist halbtags als Krankenschwester beschäftigt. Weitere Einkünfte erzielt sie aus ihrer Tätigkeit bei der Firma F. Zum Ausgleich des Zugewinns erhielt sie vom Antragsgegner eine Zahlung von 66.500 €.
Der Antragsgegner ist als technischer Angestellter bei der Firma T. tätig. Ab Juli 2006 wird er aus dem aktiven Dienst ausscheiden und zunächst Kurzarbeitergeld beziehen.
Der Trennungsunterhalt wurde durch Vergleich des Senats vom 29. September 2003 geregelt; danach hatte der Antragsgegner monatlich 557 € zu zahlen. Bei der Antragstellerin war Grundlage unter anderem ein Einkommen aus einer Tätigkeit im Seniorenheim S. in Höhe von 800 € netto. Bereits seit 1. Dezember 2003 arbeitete die Antragstellerin im Seniorenheim X. und erzielte dort ein höheres Einkommen, was jedoch erst im Dezember 2004 durch Übersendung von Verdienstauszügen offenbart wurde.
Durch Verbundurteil vom 11. Juli 2005 wurde die Ehe geschieden (Rechtskraft seit 29. November 2005), der Versorgungsausgleich durchgeführt und der Antragsgegner verurteilt, an die Antragstellerin monatlich Aufstockungsunterhalt in Höhe von 488 € und Altersvorsorgeunterhalt in Höhe von 121 € zu zahlen.
Gegen dieses Urteil wendet sich der Antragsgegner mit seiner Berufung. Er meint, daß sein Einkommen nicht zutreffend ermittelt worden sei. Insbesondere sei der Wohnwert nur mit 400 € zu bemessen. Für das Haus habe er zudem erhebliche Instandhaltungskosten tragen müssen. Um die Nachteile für die Durchführung des Realsplittings auszugleichen, habe er im Jahre 2005 insgesamt 1.624 € gezahlt; ferner seien noch Vorauszahlungen zu leisten. Auf seiten der Antragstellerin sei davon auszugehen, daß sie ein monatliches Nettoeinkommen von 2.000 € erzielen könne. Soweit sie nach Zahlung des Zugewinnausgleichbetrages Kapitalerträge erziele, seien diese im Wege der Anrechnungsmethode zu berücksichtigen.
Der Antragsgegner vertritt schließlich die Auffassung, daß ein Anspruch verwirkt sei. Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts sei auch ein Schaden eingetreten. Jedenfalls sei der Unterhaltsanspruch zeitlich zu begrenzen, da die Antragstellerin keine ehebedingten Nachteile erlitten habe. Der Antragsgegner beantragt, das angefochtene Urteil abzuändern und den Antrag der Antragstellerin auf Zahlung von nachehelichen Unterhalt abzuweisen.
Die Antragstellerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung. Die Wohnkosten seien vom Amtsgericht zu niedrig bewertet worden; eine Instandhaltungsrücklage sei nicht in Abzug zu bringen. Auch der Antragsgegner habe nach der Zahlung des Ausgleichsbetrages noch weiteres Vermögen.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Antragsgegners ist teilweise begründet.
1. Zeitraum 29. November 2005 bis Dezember 2005
Ein Unterhaltsanspruch der Antragstellerin auf Aufstockungsunterhalt nach § 1573 Abs. 2 BGB besteht in Höhe von monatlich 63,96 € (31,37 € Elementarunterhalt zuzüglich 32,59 € Altersvorsorgeunterhalt).
a) Bei der Antragstellerin ist ein monatliches Einkommen von 1.768,57 € in die Bedarfsberechnung einzustellen.
aa) Der Senat geht davon aus, daß die Antragstellerin aus ihrer Tätigkeit als Krankenschwester ein monatliches Nettoeinkommen von 1.900 € erzielen könnte. Da die gemeinsame Tochter T. jetzt 16 Jahre alt ist, ist die Antragstellerin verpflichtet, eine vollschichtige Tätigkeit aufzunehmen. Da nicht ersichtlich ist, daß sie sich um eine Ausweitung ihrer Tätigkeit ausreichend bemüht hat, ist ihr ein fiktives Einkommen zuzurechnen.
Aus ihrer Teilzeittätigkeit (19,25 Stunden) für das Seniorenheim X. hat die Antragstellerin im Jahr 2004 ein steuerpflichtiges Bruttoeinkommen von 18.892,36 € erzielt, zuzüglich 819,74 € steuerfreies Einkommen. Bei einem fiktiven Bruttoeinkommen von 37.785 € errechnet sich ein monatliches Nettoeinkommen von rund 1.842 €. Werden außerdem die steuerfreien Bezüge und mögliche berufliche Aufwendungen berücksichtigt, erscheint ein Betrag von 1.900 € als angemessen. Wird davon der Erwerbstätigenbonus in Abzug gebracht, verbleiben 1.628,57 €, die in die Bedarfsberechnung einzustellen sind. Das Einkommen der Antragstellerin aus ihrer Tätigkeit für die Falken ist daneben nicht zu berücksichtigen, da nicht unterstellt werden kann, daß diese Beschäftigung auch bei einer vollschichtigen Berufstätigkeit fortgesetzt würde und auch eine entsprechende Verpflichtung nicht besteht.
Daneben kann die Antragstellerin aus der Anlage der zwischenzeitlich vom Antragsgegner im Rahmen des Zugewinnausgleichs gezahlten 66.500 € Zinseinkünfte erzielen, die der Senat auf monatlich 140 € schätzt. Bei einem Anlagebetrag von 60.000 € und einem Zinssatz von 3%, den der Senat in vergleichbaren Fällen zugrunde gelegt hat, können jährlich Erträge von 1.800 € erzielt werden. Werden davon Steuern mit rund 120 € in Abzug gebracht, verbleiben Einkünfte von 1.680 €, monatlich 140 €.
Nach Auffassung des Senats sind die Zinserträge im Weg der Differenzmethode in die Unterhaltsberechnung einzustellen.
Grundsätzlich ist diese Berechnungsweise dann anzuwenden, wenn die Einkünfte bereits die ehelichen Lebensverhältnisse geprägt haben; nichtprägendes Einkommen des Unterhaltsberechtigten ist dagegen auf den Bedarf im Wege der Anrechnungsmethode anzurechnen (vgl. Palandt(Brudermüller, BGB 65. Aufl. § 1578 Rdn. 58). Umstritten ist jedoch, wie bei Zugrundelegung dieser Regel Zinseinkünfte aus einer Zugewinnausgleichszahlung zu behandelt sind.
Teilweise wird vertreten, daß auch nach Änderung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zur Anwendung der Differenzmethode (BGH FamRZ 2001, 986) Zinsen aus dem Zugewinn in der Regel nichtprägend und damit nur im Wege der Anrechnungsmethode zu berücksichtigen seien (Wendl/Gerhardt, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 6. Aufl. § 1 Rdn. 395). Der Zugewinn beruhe zumeist auf Vermögenswerten, die auf das unterhaltsrechtliche Einkommen keinen Einfluß hatten.
Nach der Gegenansicht (OLG Saarbrücken NJW-RR 2005, 1454; Kalthoener/Büttner/Niepmann, Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts 9. Aufl. Rdn. 442), sind die Zinserträge aus dem Zugewinnausgleich grundsätzlich im Wege der Differenzmethode zu berücksichtigen. Durch den Zugewinnausgleich werde lediglich schon vorher vorhandenes Vermögen umgeschichtet und die ehelichen Lebensverhältnisse seien regelmäßig schon durch dieses Vermögen mitgeprägt worden, sei es durch Zinserträge oder mietfreies Wohnen im eigenen Haus. Demgemäß gehörten diese Einkommensteile bei der Unterhaltsberechnung grundsätzlich auch in die Verteilungsmasse (vgl. Kalthoener/Büttner/Niepmann, aaO Rdn. 519).
Jedenfalls im vorliegenden Fall ist der letztgenannten Ansicht zu folgen. Wie sich aus der vom Antragsgegner überreichten, zwecks Ermittlung des Zugewinns erstellten Vermögensaufstellung ergibt, waren erhebliche nicht aus dem Erbe stammenden Barmittel vorhanden, die die Ausgleichsforderung der Antragstellerin überstiegen, so daß diese bereits die ehelichen Lebensverhältnisse geprägt haben.
b) Auf seiten des Antragsgegners ist von einem Einkommen in Höhe von 2.836,13 € auszugehen.
aa) Aus seiner Tätigkeit für die Firma T. hat der Antragsgegner ausweislich der Abrechnung für den Monat Dezember 2005 ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen von 2.769,69 € erzielt.
Daneben hat der Antragsgegner im Jahr 2005 eine Steuererstattung in Höhe von 4.433,19 € erhalten. Da er Unterhaltsleistungen für das Pflegekind, das weiterhin Lehramt studiert und keine Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz bekommt, erbringt, ist dem Amtsgericht dahingehend zu folgen, daß dem Antragsgegner jedenfalls die auf das Pflegekind entfallenden Steuervorteile zu belassen sind. Wird entsprechend der von der Antragstellerin nicht beanstandeten Berechnung des Antragsgegners ein Betrag von 1.826,04 € in Abzug gebracht, verbleibt eine zu berücksichtigende Steuererstattung von 2.607,15 €, monatsanteilig 217,26 €.
Kapitalerträge sind nach der Zahlung der Zugewinnausgleichsforderung nicht mehr zu berücksichtigen. Der Antragsgegner hatte vor der Zahlung noch ein Vermögen von 82.951,44 €, wovon ein Betrag von 28.000 € aus dem Nachlaß der am 17. September 2004 verstorbenen Mutter stammte. Nach der Zahlung von 66.500 € an die Antragstellerin verblieben dem Antragsgegner rechnerisch noch rund 16.400 €, also ein Betrag, der unter dem Wert des Erbes liegt. Zinsen aus der Anlage der verbliebenen 16.400 € können deshalb nicht berücksichtigt werden, weil die Einkünfte aus dem Erbfall die ehelichen Lebensverhältnisse nicht geprägt haben. Wenn nach der Trennung ein Erbe angetreten wird, kann dies nur berücksichtigt werden, wenn es dem Familienunterhalt zur Verfügung stand (vgl. Palandt/Brudermüller, aaO § 1578 Rdn. 19). Dafür gibt es jedoch keine Anhaltspunkte.
In Abzug zu bringen sind die vermögenswirksamen Leistungen mit einem Nettoanteil von 14,69 € und die Beiträge für die Gewerkschaft mit 35,95 €. Die Fahrtkosten betragen bei einer Entfernung von 24 km monatlich 203,52 € (212 Arbeitstage). Des weiteren hat der Antragsgegner die der Antragstellerin entstandenen Nachteile aus der Inanspruchnahme des Realsplittings durch eine Zahlung von 1.624 € ausgeglichen, monatsanteilig 135,33 €. Zusätzlich wurde für das Jahr eine Steuervorauszahlung von 1.552 € festgesetzt, monatsanteilig 129,33 €.
Den Wohnvorteil für die vom Antragsgegner genutzte Wohnung schätzt der Senat auf monatlich 600 €. Das im Ortsteil O. gelegene Einfamilienhaus hat eine Wohnfläche von 120 qm; das Grundstück hat eine Größe von 850 qm (vgl. Gutachten des Gutachterausschusses vom 5. Oktober 2004). Der Stadtkern liegt 13 km entfernt und ist mit öffentlichen Verkehrsmitteln in etwa 40 Minuten zu erreichen. Das im Jahre 1980 gebaute Haus befindet sich in einem befriedigendem Zustand mit geringen Mängeln, weist eine normale Ausstattung auf und verfügt über eine Gas-Zentralheizung. Nach Auffassung des Senats ist Mietpreis von etwa 5 € pro Quadratmeter angemessen. Dabei ist auch die Nähe zum Flughafen auf der einen Seite und die Nähe zum Landschaftsschutzgebiet auf der anderen Seite berücksichtigt worden. Die Einholung eines Sachverständigengutachtens ist nicht erforderlich, da aufgrund des Gutachtens ausreichende Feststellungen für eine Schätzung vorhanden sind.
Vom Wohnvorteil in Abzug zu bringen sind die verbrauchsunabhängigen Kosten, die sich unstreitig auf 178 € belaufen. Darüber hinaus sind Instandhaltungskosten zu berücksichtigen, die mit dem Antragsgegner auf monatlich 54 € zu veranschlagen sind. Der Antragsgegner hat durch Vorlage der Rechnungen nachgewiesen, daß er für die Erneuerung des Badezimmers, des Gäste-WC, des Parkettbodens und der Heizung insgesamt 14.597,67 € investiert hat. Unter Berücksichtigung der verbrauchsunabhängigen Kosten von 178 € und der anteiligen Instandhaltungskosten von 54 € verbleibt dem Antragsgegner ein Wohnwert von (600 € ./. 178 € ./. 54 € =) 368 €.
Insgesamt errechnet sich so ein Einkommen in Höhe von 2.836,13 €. Damit ist der Kindesunterhalt für die gemeinsame Tochter T. der 10. Einkommensgruppe zu entnehmen (Erhöhung um eine Gruppe, da der Antragsgegner nur zwei Personen Unterhalt schuldet). Wird der Tabellenbetrag von 495 € und der Erwerbstätigenbonus von 281,88 € (1/7 des Erwerbseinkommens von 2.468,13 € abzüglich 495 € Kindesunterhalt) in Abzug gebracht, verbleibt ein Einkommen des Antragsgegners von 2.059,25 €, das in die Differenzberechnung einzustellen ist.
Zwischen dem vorgenannten Einkommen des Antragsgegners und dem Einkommen der Antragstellerin von 1.768,57 € besteht eine Differenz von 290,68 €, woraus sich ein vorläufiger Unterhaltsanspruch in Höhe von 145,34 € ergibt. Um den Altersvorsorgeunterhalt zu ermitteln, ist der Anspruch um 15% zu erhöhen (Bremer Tabelle [Stand 01.01.2005]), so daß sich eine Bruttobemessungsgrundlage von 167,14 € ergibt. Daraus folgt bei einem Beitragssatz von 19,5% ein Altersvorsorgeunterhalt in Höhe von 32,59 € (19,5% von 167,14 €).
Werden vom bereinigten Erwerbseinkommen des Antragsgegners von 2.468,13 € der Kindesunterhalt mit dem Tabellenbetrag von 495 €, der Altersvorsorgeunterhalt von 32,59 € und der Erwerbstätigenbonus von jetzt 277,22 € in Abzug gebracht, verbleibt ein Betrag von 1.663,32 €. Wird der Wohnvorteil von 368 € addiert, errechnet sich ein Einkommen von 2.031,32 €, das in die Differenzberechnung einzustellen ist.
Die Differenz zum Einkommen der Antragstellerin beträgt nunmehr 262,75 €, woraus sich ein endgültiger Anspruch auf Elementarunterhalt in Höhe von 131,37 € ergibt.
Insgesamt ergibt sich ein Unterhaltsanspruch in Höhe von 163,96 € (131,37 € Elementarunterhalt und 32,59 € Altersvorsorgeunterhalt).
Der rechnerisch bestehende Anspruch der Antragstellerin ist um monatlich 100 € zu kürzen. Ein Teil des Unterhaltsanspruchs ist verwirkt, weil sie schwerwiegende Vermögensinteressen des Antragsgegners verletzt hat (§ 1579 Nr. 4 BGB).
In dem am 29. September 2003 vor dem Senat abgeschlossenen Vergleich ist bei der Antragstellerin aus der Tätigkeit für das Seniorenheim H. lediglich ein Einkommen von 800 € zugrunde gelegt worden. Tatsächlich hatte die Antragstellerin aber bereits seit 1. Dezember 2003 ein höheres Einkommen. Einschließlich der Sonderzuwendungen, die allerdings erst am Mai 2004 gezahlt wurden, belief sich das durchschnittliche monatliche Nettoeinkommen auf rund 1.184 €. Das erhöhte Einkommen wurde dem Antragsgegner erst durch Schriftsatz vom 9. Dezember 2004 durch Übersendung der Abrechnungen ab Dezember 2004 zur Kenntnis gebracht. Da die Parteien einen Vergleich geschlossen hatten, war die Antragstellerin verpflichtet, das gestiegene Einkommen ungefragt mitzuteilen. Aus Vergleichen ergibt sich für die Parteien eine Treuepflicht, weshalb der Berechtigte gehalten ist, jederzeit und unaufgefordert dem Pflichtigen Umstände zu offenbaren, die dessen Leistungen aus dem Vergleich berühren (vgl. Wendl/Gerhardt, aaO § 4 Rdn. 665a).
Es kann im vorliegenden Fall offen bleiben, ob und in welcher Höhe dem Antragsgegner durch die fehlende Anzeige der neuen Tätigkeit ein Schaden entstanden ist. Eine Verwirkung kann bereits dann eintreten, wenn die Vermögensinteressen des Unterhaltsverpflichteten schwerwiegend gefährdet wurden (Wendl/Gerhardt, aaO § 4 Rdn. 694). Es ist mit dem Amtsgericht davon auszugehen, daß allenfalls ein geringer Schaden entstanden ist. Der Antragsgegner erhielt bereits im März 2004 für das Jahr 2003 eine erhebliche Steuererstattung von 7.289,09 €. Selbst wenn berücksichtigt wird, daß der Freibetrag teilweise auf der Pflege des Pflegekindes beruht, und der oben ermittelte Betrag von 1.826 € aus der Steuererstattung herausgerechnet wird, verbleibt ein zusätzliches Einkommen von 5.563,05 €, monatsanteilig 455,25 €. Der vom Antragsgegner zu leistende Steuernachteil von 1.459,87 € ist demgegenüber nicht zu berücksichtigen, da dieser erst im Jahr 2005 zu zahlen war.
Ausgehend von den Grundlagen des Vergleichs ergibt sich unter Berücksichtigung des höheren Einkommens der Antragstellerin und einer anteiligen Steuererstattung von 455,25 € die folgende Berechnung:
Einkommen Antragsgegner 2.667 €
+ anteilige Steuererstattung 455,25 €
./. Fahrtkosten 224 €
Zwischensumme 2.898,25 €
davon 6/7 2.484,21 €
+ Kapitaleinkünfte 38 €
+ Wohnvorteil 400 €
./. Hauslasten 178 €
./. Kindesunterhalt (10. Gruppe) 483 €
bereinigtes Einkommen Antragsgegner 2.261,21 €
Einkommen 1 Antragstellerin ... 1.183 €
Einkommen 2 Antragstellerin ... 155 €
Summe Einkommen Antragstellerin 1.338 €
davon 6/7 1.146,86 €
Differenz beider Einkommen 1.118,86 €
davon die Hälfte 559,43 €.
Der Senat hält gleichwohl eine Sanktionierung des Fehlverhaltens für geboten, da die Antragstellerin nicht sicher davon ausgehen konnte, daß auch der Antragsgegner über ein höheres Einkommen verfügt. Unter Abwägung aller Gesamtumstände erscheint eine Kürzung des Anspruchs auf Elementarunterhalt in Höhe von monatlich 100 € angemessen. Aus Gründen der Verhältnismäßigkeit ist jedoch der Zeitraum der Kürzung auf 12 Monate zu begrenzen.
Unter Berücksichtigung der Kürzung ergeben sich für die Antragstellerin damit die folgenden Ansprüche:
Elementarunterhalt 31,37 €
Altersvorsorgeunterhalt 32,59 €
gesamt 63,96 €
2. Zeitraum Januar bis Juni 2006
Ein Anspruch der Antragstellerin auf Zahlung von Aufstockungsunterhalt besteht unter Berücksichtigung der Kürzung in Höhe von 129,40 € (83,80 € Elementarunterhalt zuzüglich 42,60 € Altersvorsorgeunterhalt).
Das Einkommen des Antragsgegners erhöht sich um 135,33 € auf 2.971,46 € (2.603,46 € bereinigtes Erwerbseinkommen zuzüglich 368 € Wohnvorteil), da aufgrund der im Vorjahr geleisteten Vorauszahlungen ein Ausgleich des durch die Durchführung des Realsplittings entstandenen Nachteile entfällt. Die erste vom Finanzamt festgesetzte Rate für die Steuervorauszahlung ist vom Antragsgegner bereits beglichen worden, so daß auch für das laufende Jahr davon auszugehen ist, daß das Realsplitting in Anspruch genommen wird.
Werden der Kindesunterhalt mit 495 € und der Erwerbstätigenbonus von 301,21 € in Abzug gebracht sowie der Wohnvorteil von 368 € hinzugerechnet, errechnet sich ein Einkommen des Antragsgegners von 2.175,25 €.
Die Differenz zum unverändert gebliebenen Einkommen der Antragstellerin von 1.768,57 € beträgt nunmehr 406,68 €, woraus sich ein vorläufiger Anspruch auf Elementarunterhalt in Höhe von 203,34 € ergibt.
Nach der aktuellen Bremer Tabelle (Stand 01.01.2006) ist der Betrag um 15% zu erhöhen. Ausgehend von einer Bruttobemessungsgrundlage von 233,84 € errechnet sich ein Altersvorsorgeunterhalt in Höhe von 45,60 €.
Werden vom bereinigten Erwerbseinkommen des Antragsgegners von 2.603,46 € der Kindesunterhalt mit dem Tabellenbetrag von 495 €, der Altersvorsorgeunterhalt von 45,60 € und der Erwerbstätigenbonus von jetzt 294,69 € in Abzug gebracht, verbleibt ein Betrag von 1.768,17 €. Wird der Wohnvorteil von 368 € addiert, errechnet sich ein Einkommen von 2.136,17 €, das in die Differenzberechnung einzustellen ist.
Die Differenz zum Einkommen der Antragstellerin beträgt 367,60 €, woraus sich ein Elementarunterhaltsanspruch in Höhe von 183,80 € errechnet.
Unter Berücksichtigung der Kürzung von monatlich 100 € ergeben sich für die Antragstellerin damit die folgenden Ansprüche:
Elementarunterhalt 83,80 €
Altersvorsorgeunterhalt 45,60 €
gesamt 129,40 €
3. Juli bis November 2006
Ein Anspruch der Antragstellerin besteht in Höhe von 141,15 € (92,52 € Elementarunterhalt zuzüglich 48,63 € Altersvorsorgeunterhalt).
Das Einkommen des Antragsgegners wird ab Juli 2006 auf 2.262,95 € sinken, da er aus dem aktiven Dienst ausscheiden und Kurzarbeitergeld beziehen wird. Hinzurechnen ist eine Steuererstattung von 217,26 € wie im Vorjahr; in Abzug zu bringen sind die anteilige Steuervorauszahlung mit 129,33 €, der Nettoanteil der vermögenswirksamen Leistungen mit 14,69 € und die Beiträge für die Gewerkschaft mit 35,95 €. Fahrtkosten fallen dagegen nicht mehr an. Einschließlich des Wohnvorteils von 368 € errechnet sich auf Seiten des Antragsgegners ein Gesamteinkommen von 2.668,24 €. Damit richtet sich der Kindesunterhalt nach der 9. Einkommensgruppe (Erhöhung um eine Gruppe).
Wird der Kindesunterhalt mit dem Tabellenbetrag von 466 € vom Einkommen des Antragsgegners in Abzug gebracht, verbleibt ein Einkommen von 2.202,24 €, das in die Bedarfsberechnung einzustellen ist. Da der Antragsgegner aus dem Erwerbsleben ausgeschieden ist, ist zu seinen Gunsten ein Erwerbstätigenbonus nicht mehr zu berücksichtigen.
Die Differenz zum Einkommen der Antragstellerin beträgt nunmehr 433,67 € (2.202,24 € ./. 1.768,57 €), woraus sich ein vorläufiger Anspruch auf Elementarunterhalt in Höhe von 216,83 € ergibt. Um den Altersvorsorgeunterhalt zu berechnen ist dieser Anspruch zunächst um 15% zu erhöhen. Aus der Bruttobemessungsgrundlage von 249,36 € errechnet sich bei einem Beitragssatz von 19,5% ein Altersvorsorgeunterhalt von 48,63 €.
Wird der Altersvorsorgeunterhalt vom Einkommen des Antragsgegners abgezogen, verbleibt ein Resteinkommen von 2.153,61 €. Die Differenz zu Einkommen der Antragstellerin beträgt 385,04 € und der endgültige Anspruch auf Elementarunterhalt 192,52 €.
Insgesamt besteht rechnerisch ein Unterhaltsanspruch der Klägerin in Höhe von 241,15 € (192,52 € Elementarunterhalt und 48,63 € Altersvorsorgeunterhalt).
Unter Berücksichtigung der Kürzung ergeben sich für die Antragstellerin damit die folgenden Ansprüche:
Elementarunterhalt 92,52 €
Altersvorsorgeunterhalt 48,63 €
gesamt 141,15 €
4. Zeitraum ab Dezember 2006
Die Antragstellerin kann nunmehr den ungekürzten Unterhalt in der folgenden Höhe beanspruchen:
Elementarunterhalt 192,52 €
Altersvorsorgeunterhalt 48,63 €
gesamt 241,15 €
Dieser Unterhaltsanspruch der Antragstellerin ist nicht zeitlich nach § 1573 Abs. 5 BGB zu begrenzen. Nach dieser Vorschrift können Unterhaltsansprüche nach § 1573 Abs. 1 bis 4 BGB zeitlich dem Grunde nach begrenzt werden, soweit insbesondere unter Berücksichtigung der Dauer der Ehe sowie der Gestaltung der Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit ein zeitlich unbegrenzter Unterhaltsanspruch unbillig wäre; dies gilt in der Regel nicht, wenn der Berechtigte nicht nur vorübergehend ein gemeinschaftliches Kind allein oder überwiegend betreut hat oder betreut.
Im vorliegenden Fall hat die Antragstellerin ihre Berufstätigkeit zwar schon vor der Geburt des gemeinsamen Kindes T. aufgegeben. Das Arbeitsverhältnis zwischen der Antragstellerin und dem damaligen Arbeitgeber wurde bereits zum 7. Januar 1989 beendet, mithin über neun Monate vor der Geburt von T. Darüber hinaus kann die Antragstellerin nach ihrer Scheidung wieder in ihrem erlernten Beruf als Krankenschwester vollschichtig arbeiten.
Dies reicht jedoch nicht aus, um eine Befristung zu rechtfertigen. Dem steht insbesondere die Betreuung des gemeinsamen Kindes entgegen. Wenn der Unterhaltsberechtigte eine gemeinsames Kind betreut hat, kommt eine Begrenzung des Unterhalts nur in Ausnahmefällen in Betracht (§ 1573 Abs. 5 Hs. 2 BGB). Eine Abweichung von der Regel ist im vorliegenden Fall bei Abwägung aller Umstände nicht geboten. Während der Antragsgegner vollschichtig berufstätig war, hat sich die Antragstellerin um die Erziehung der im Haushalt lebenden Kinder gekümmert, darunter auch T. Wie sich aus der Auskunft der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte vom 11. September 2002 ergibt, hat die Antragstellerin während der Ehezeit nur in einem ganz geringen Umfange Pflichtbeiträge in die Rentenversicherung eingezahlt. Auf die Ehezeit entfielen lediglich Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 86,76 €.
Gegen eine Befristung spricht auch die lange Dauer der Ehe, also die Zeit zwischen Eheschließung und der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages. Zusätzlich ist auch noch die weitergehende Betreuung von T. bis zu ihrem 16. Lebensjahr zu berücksichtigen (§ 1573 Abs. 5 S. 2 BGB). Zwar gibt es keine feste Zeitgrenze, ab deren Vorliegen eine Begrenzung grundsätzlich ausscheidet (Wendl/Pauling, aaO § 4 Rdn. 592; OLG Hamm [11. FamS] FamRZ 2005, 1177). Mit einer zunehmenden Ehedauer nehmen aber gleichzeitig die Verflechtung der Lebensverhältnisse und die gegenseitige wirtschaftliche Abhängigkeit zu. So ist grundsätzlich davon auszugehen, daß ab einer Ehedauer von 10 Jahren nur bei außergewöhnlichen Umständen eine zeitliche Begrenzung zulässig ist (BGH FamRZ 2004, 1357), z.B. wenn die Ehefrau nach Beendigung der Kinderbetreuung noch sehr jung ist (OLG Hamm FamRZ 1995, 1204).
Im vorliegenden Fall ist angesichts der Ehedauer von fast 13 Jahren und der anschließenden Kindesbetreuung von einer ehebedingten Verflechtung auszugehen. Außergewöhnliche Umstände, die eine abweichende Beurteilung rechtfertigen könnten, liegen nicht vor. Die heute 50 Jahre alte Antragstellerin arbeitet zwar wieder in ihrem alten Beruf, den sie schon vor der Ehe ausübte. Es ist aber zu bedenken, daß bereits aufgrund der Betreuung des gemeinsamen Kindes die Gelegenheit zu Fort- und Weiterbildungen eingeschränkt war und deshalb Gehaltseinbußen nicht ausgeschlossen werden können. Es kann auch nicht angenommen werden, daß sie diese Nachteile ohne weiteres wieder ausgleichen kann.
Der Senat ist verkennt nicht, daß damit trotz der von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ab Juni 2001 in verstärktem Maße zu erwägenden zeitlichen Begrenzung eine zu berücksichtigende Ehe- und Kinderbetreuungsdauer von ca. 16 Jahren praktisch zu einem dauerhaften Unterhaltsanspruch führt. In solchen Fällen erscheinen "außergewöhnliche Umstände" fast nicht denkbar, da nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes die nach Kinderbetreuung einsetzende Erwerbstätigkeit des Unterhaltsberechtigten mit einem Einkommen weit über dem angemessenen Bedarf solche Umstände offenbar nicht darstellen. Dabei werden gerade je länger die Ehe gedauert hat, ehebedingte Nachteile des Berechtigten in der Regel von dem Verpflichteten durch den Versorgungsausgleich aufgefangen, so daß die ehebedingten Nachteile damit den Verpflichteten auch treffen. Der Senat hält im Ergebnis aber eine Begrenzung nicht für möglich, da außergewöhnliche Umstände nicht bestehen; Fälle in der vorliegenden Konstellation sind weder nach Zahl noch nach den vergleichbaren Umständen eine Seltenheit.
5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 93a ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Eingestellt am 13.04.2008 von mansui Computersysteme GmbH
Trackback



Kommentar hinzufügen:
Ihre persönlichen Daten werden nicht angezeigt.