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BGH: Reduzierung des Selbstbehalts durch gemeinsame Haushaltsführung
I. Dem Urteil des Bundesgerichtshofes vom 09.01.2008 (XII ZR 170/05) lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Beklagte, Vater des noch minderjährigen Klägers, sah sich aufgrund seines Einkommens außerstande, Kindesunterhalt in Höhe des Regelbetrages nach der Regelbetrag-Verordnung zu bezahlen. Er wohnt mit seiner neuen Lebensgefährtin zusammen, die - vollschichtig berufstätig - monatliche Nettoeinkünfte zwischen 1.200 € und 1.400 € erzielt. Das Oberlandesgericht hatte den Unterhaltsschuldner (nur) zu Unterhalt deutlich unterhalb des Regelbetrages verurteilt. Der dem Unterhaltsschuldner zu belassende Selbstbehalt sei weder wegen des Zusammenlebens mit seiner Lebenspartnerin herabzusetzen, noch wegen einer Ersparnis bei den allgemeinen Lebenshaltungskosten.
II. 1. Der Bundesgerichtshof hat den Beklagten zunächst darauf hingewiesen, daß die Eltern minderjähriger oder privilegierter volljähriger Kinder eine gesteigerte Unterhaltspflicht trifft, da sie nach § 1603 Abs. 2 BGB verpflichtet sind, alle verfügbaren Mittel zu ihrem und der Kinder Unterhalt gleichmäßig zu verwenden. Die Bemessung des dem Unterhaltspflichtigen zu belassenden Selbstbehalts sei Aufgabe des Tatrichters, dem es nicht verwehrt sei, sich an Erfahrungs- und Richtwerte anzulehnen, sofern nicht im Einzelfall besondere Umstände eine Abweichung gebieten. Der Tatrichter müsse aber die gesetzlichen Wertungen und die Bedeutung des jeweiligen Unterhaltsanspruchs berücksichtigen. Eine Unterhaltspflicht bestehe nur dann nicht, wenn und soweit der Unterhaltsschuldner infolge einer Unterhaltsleistung selbst sozialhilfebedürftig würde. Die finanzielle Leistungsfähigkeit ende damit spätestens dort, wo der Unterhaltsschuldner nicht mehr in der Lage sei, seine eigene Existenz zu sichern; ihn müsse daher jedenfalls derjenige Betrag verbleiben, der seinen eigenen Lebensbedarf nach sozialhilferechtlichen Grundsätzen sicherstellt.
Ob und in welchem Umfange dieser Selbstbehalt über den jeweils regional maßgeblichen sozialhilferechtlichen Mindestbedarf hinausgehen könne, hätten die Gerichte unter Berücksichtigung der gesetzlichen Vorgaben zu bestimmen, die sich insbesondere aus der Bedeutung und Ausgestaltung des jeweiligen Unterhaltsanspruchs und seiner Rangfolge im Verhältnis zu anderen Unterhaltsansprüchen ergeben. Hinzu komme für die Zeit ab 01.01.2008 der durch das Gesetz zur Änderung des Unterhaltsrechts (vom 21.12.2007) geschaffene Vorrang dieses Unterhalts gegenüber allen übrigen Unterhaltsansprüchen (§ 1609 BGB). » Dies gebietet es, den notwendigen Selbstbehalt gegenüber den Unterhaltsansprüchen minderjähriger oder privilegierter volljähriger Kinder mit Beträgen zu bemessen, die dem sozialhilferechtlichen Bedarf entsprechen oder allenfalls geringfügig darüber hinausgehen. «
Zutreffend werde daher (zusätzlich) zwischen dem notwendigen Selbstbehalt eines erwerbstätigen und demjenigen eines nicht erwerbstätigen Unterhaltsschuldners differenziert, da ein nicht erwerbstätiger Unterhaltsschuldner regelmäßig mehr Zeit zur Verfügung habe, seine Ausgaben durch sparsame Lebensführung zu reduzieren. Daneben diene ein so differenzierter Selbstbehalt auch dem gebotenen Erwerbsanreiz für den Unterhaltsschuldner, wie es beim Ehegattenunterhalt schon bei der Bemessung des Unterhaltsbedarfs durch Berücksichtigung eines Erwerbstätigenbonus der Fall sei. Bezöge der Unterhaltsschuldner Arbeitslosengeld, dann könne es auch bei geringen Nebeneinkünften kaum gerechtfertigt sein, ihm einen gleich hohen Selbstbehalt zu belassen, wie er einem vollschichtigen Erwerbstätigen verbliebe; vielmehr müsse der (höhere) notwendige Selbstbehalt eines Erwerbstätigen Fällen vorbehalten bleiben, in denen der Unterhaltsschuldner einer vollzeitigen Erwerbstätigkeit nachgehe oder ihm ein fiktives Einkommen auf der Grundlage einer solchen Tätigkeit zugerechnet werde. Beruhe das unterhaltsrelevante Einkommen hingegen überwiegend nicht auf einer Erwerbstätigkeit, könne im Einzelfall allenfalls in Betracht kommen, dem Unterhaltsschuldner einen Selbstbehalt zu belassen, der sich zwischen dem ihm im Regelfall zu belassenden Selbstbehalt für Nichterwerbstätige und dem Selbstbehalt für Erwerbstätige bewegt.
2. Im übrigen könne im Einzelfall eine Herabsetzung des notwendigen Selbstbehalts bis auf den notwendigen Lebensbedarf nach sozialhilferechtlichen Grundsätzen in Betracht kommen, wenn der Unterhaltsschuldner durch die gemeinsame Haushaltsführung mit einem neuen Partner sog. Generalunkosten (etwa für die Wohnung und/oder die allgemeine Lebensführung) erspart und sich deswegen auch sozialhilferechtlich auf einen - im Rahmen seiner Bedarfsgemeinschaft - geringeren Bedarf verweisen lassen muß. Könne der Unterhaltsschuldner den vollen Unterhaltsbedarf des Unterhaltsgläubigers nicht erfüllen, sei es nicht gerechtfertigt, ihm mehr zu belassen, als er in seiner konkreten Situation für den notwendigen eigenen Bedarf benötige. Insoweit sei danach zu differenzieren, ob der Unterhaltsschuldner mit dem Partner verheiratet ist oder mit ihm in nichtehelicher Lebensgemeinschaft wohnt.
a) Sei der Unterhaltsschuldner verheiratet, dann sei entscheidend darauf abzustellen, daß er gegen seinen neuen Ehegatten einen Anspruch auf Familienunterhalt hat, der - im Falle der Leistungsfähigkeit des neuen Ehegatten - seinen Selbstbehalt ganz oder teilweise deckt.
b) Auch wenn dem Unterhaltsschuldner weder ein Anspruch auf Familienunterhalt noch ein Anspruch für Versorgungsleistungen zustehe, führe eine gemeinsame Haushaltsführung regelmäßig zu einer Kostenersparnis oder zu Synergieeffekten, die jeden Lebenspartner hälftig entlasten. Es sei dann Sache des Unterhaltsschuldners, substantiiert vorzutragen, daß sein neuer Lebensgefährte sich nicht ausreichend an den Kosten der gemeinsamen Lebensführung beteiligen kann; ihn treffe ja die Darlegungs- und Beweislast für seine eingeschränkte Leistungsfähigkeit. Die Ersparnis durch gemeinsame Haushaltsführung trete auch nicht infolge einer freiwilligen Leistung des neuen Lebensgefährten ein, sondern sie beruhe darauf, daß die Ausgaben infolge eines Synergieeffekts regelmäßig geringer sind, als sie es wären, wenn jeder Partner der Lebensgemeinschaft einen eigenen Haushalt führen würde: Beide Partner der Lebensgemeinschaft würden durch die gemeinsame Haushaltsführung entlastet, ohne dafür eine eigene Leistung erbringen zu müssen. Dadurch werde auch die freie Disposition des Unterhaltsschuldners zur Verwendung seines Selbsthalts im Einzelfall nicht eingeschränkt, sondern der Unterhaltsschuldner könne wegen des Synergieeffekts ohne Einbußen (Konsumverzicht) günstiger leben und seinen Lebensstandard mit geringeren Mitteln aufrecht erhalten als ein allein lebender Unterhaltspflichtiger.
c) Das Berufungsgericht habe daher festzustellen, ob und in welchem Umfange die über den Wohnbedarf hinausgehenden Kosten der Haushaltsführung durch das Zusammenleben des Beklagten mit seiner neuen Lebensgefährtin reduziert sind.
Eingestellt am 10.03.2008 von mansui Computersysteme GmbH
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