| << BGH: Unterhalt, gemeinsames Darlehen und... chuldnerausgleich II | BGH: Reduzierung des Selbstbehalts durch... me Haushaltsführung >> |
BGH: Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge
I. Dem Beschluß des Bundesgerichtshofes vom 12.12.2007 (XII ZB 158/05) lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Antragstellerin (Mutter) und der Antragsgegner (Vater) stritten um die elterliche Sorge für ihre beiden gemeinsamen Kinder. Die Mutter hatte mit dem Vater eine langjährige nichteheliche Beziehung; aus dieser Beziehung sind die im Jahre 1996 geborene Tochter F. und der im Jahre 2001 geborene Sohn M. hervorgegangen. Beide Eltern haben durch Erklärungen gegenüber dem Jugendamt die gemeinsame elterliche Sorge für die beiden Kinder erlangt, welche von Geburt an durchgehend im Haushalt der Mutter lebten. Der verheiratete Vater lebte auch während der Beziehung zur Mutter mit seiner Ehefrau zusammen, mit der er zwei bereits erwachsene Kinder hat. Im Frühjahr 2002 endete die Beziehung der Eltern.
II. Im vorliegenden Sorgerechtsverfahren hat die Mutter den Antrag gestellt, die elterliche Sorge für die beiden Kinder auf sie allein zu übertragen. Der Vater ist dem Antrag entgegen getreten. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat die elterliche Sorge auf die Mutter übertragen. Das Oberlandesgericht hat die hiergegen gerichtete Beschwerde des Vaters zurückgewiesen. Seine Rechtsbeschwerde vor dem Bundesgerichtshof hat keinen Erfolg.
III. Leben die gemeinsam sorgeberechtigten Eltern nicht nur vorübergehend getrennt, ist gemäß § 1671 Abs. 2 Nr. 2 BGB einem Elternteil auf seinen Antrag auch ohne Zustimmung des anderen Elternteils die elterliche Sorge allein zu übertragen, wenn dies dem Kindeswohle am besten entspricht. Der Senat betont, daß es weder eine gesetzliche Vermutung noch eine gesicherte Grundlage in der familiensoziologischen Forschung dafür gibt, daß die gemeinsame elterliche Sorge im Zweifelsfall die bessere Form der Wahrnehmung elterlicher Verantwortung für das Kind sei.
Eine dem Kindeswohl entsprechende gemeinsame Ausübung der Elternverantwortung setze ein Mindestmaß an Übereinstimmung in wesentlichen Bereichen der elterlichen Sorge zwischen den Eltern voraus. Einen solchen wesentlichen Bereich stelle die Entscheidung über den persönlichen Umgang des Kindes mit dem nicht betreuenden Elternteil dar. Im vorliegenden Fall habe das Oberlandesgericht festgestellt, daß hinsichtlich des Umgangsrechts der Kinder mit dem Vater keinerlei Übereinstimmung zwischen den Eltern besteht und voraussichtlich auch nicht bestehen wird. So habe die Mutter seit Februar 2003 sämtliche Entscheidungen, welche die wesentlichen Belange der Kinder berührten, ohne Einbeziehung des Vaters getroffen. Diesem sei insofern nichts anders übrig geblieben, als diese Maßnahmen im nachhinein zu billigen, weil sie ohne nachteilige Auswirkungen auf das Wohl der Kinder nicht mehr zu ändern gewesen seien.
Die bloße Pflicht zur Konsensfindung könne allerdings eine tatsächlich nicht bestehende Verständigungsmöglichkeit nicht ersetzen, so daß es im Ergebnis unerheblich sei, ob dieser Zustand allein auf der Verweigerungshaltung der Mutter beruht. Vertretern der Gegenansicht (vgl. OLG Dresden FamRZ 2000, 109, 110; OLG Karlsruhe FamRZ 2002) hat der Bundesgerichtshof entgegen gehalten, daß die Organisationsform der Elternsorge allein am Kindeswohl auszurichten und daher kein geeignetes Instrument zur Sanktionierung des nicht kooperierenden Elternteils sei. Dies ergebe sich bereits aus der verfassungsrechtlichen Wertung, daß sich die Elterninteressen in jedem Falle dem Kindeswohl unterzuordnen haben (vgl. hierzu BVerfGE 79, 203, 210 f; BVerfG FamRZ 1996, 1267).
Eingestellt am 10.03.2008 von mansui Computersysteme GmbH
Trackback



Kommentar hinzufügen:
Ihre persönlichen Daten werden nicht angezeigt.