BGH, Urteil vom 6. Mai 2009 - XII ZR 114/08

Der BGH hat mit Urteil vom 06.05.2009 (XII ZR 114/08) erneut zum Betreuungsunterhalt eines geschiedenen Ehegatten entschieden (Billigkeitsentscheidung zur Verlängerung des Betreuungsunterhalts aus kindbezogenen Gründen bei individuell notwendiger Betreuung der Kinder, sofern nicht die Betreuung auf andere Weise oder in kindgerechten Betreuungseinrichtungen gesichert ist. Er hat des weiteren zu den Erwerbsobliegenheit des betreuenden Elternteils wie auch zu seiner überobligationsmäßigen Belastung durch den verbleibenden Anteil an der Betreuung und Erziehung der Kinder Stellung genommen, ebenso zur Befristung des Betreuungsunterhalts nach § 1578b BGB: § 1570 BGB sei eine Sonderregelung für die Billigkeitsabwägung. Im Rahmen der Begrenzung des Betreuungsunterhalts vom eheangemessenen Unterhalt nach § 1578 Abs. 1 BGB auf den angemessenen Unterhalt nach der eigenen Lebensstellung müsse die notwendige Erziehung und Betreuung gemeinsamer Kinder trotz des abgesenkten Unterhaltsbedarfs gesichert sein, und das Kindeswohl im übrigen dürfe nicht beeinträchtigt werden; ansonsten könne die fortdauernde Teilhabe des betreuenden Elternteils an den abgeleiteten Lebensverhältnissen während der Ehe unbillig sein. Im einzelnen:

1. Im Rahmen der Billigkeitsentscheidung über eine Verlängerung des Betreuungsunterhalts aus kindbezogenen Gründen nach § 1570 Abs. 1 S. 2 und 3 BGB sei zunächst der individuelle Umstand zu prüfen, ob und in welchem Umfang die notwendige Betreuung der Kinder auf andere Weise gesichert ist oder in kindgerechten Betreuungseinrichtungen gesichert werden könnte. Ein Altersphasenmodell, das bei der Frage der Verlängerung des Betreuungsunterhalts aus kindbezogenen Gründen allein auf das Alter der Kinder abstellt, werde diesen Anforderungen nicht gerecht (im Anschluß an das Senatsurteil FamRZ 2009, 770).

2. Soweit die Betreuung der Kinder auf andere Weise sichergestellt oder in einer kindgerechten Einrichtung möglich sei, könne einer Erwerbsobliegenheit des betreuenden Elternteils auch entgegen stehen, daß der ihm daneben verbleibende Anteil an der Betreuung und Erziehung der Kinder zu einer überobligationsmäßigen Belastung führen kann (im Anschluß an die Senatsurteile FamRZ 2009, 770, und FamRZ 2008, 1739, 1748 f).

3. Eine Befristung des Betreuungsunterhalts nach § 1578b BGB scheide schon deswegen aus, weil § 1570 BGB in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung insoweit eine Sonderregelung für die Billigkeitsabwägung enthält. Eine Begrenzung des Betreuungsunterhalts vom eheangemessenen Unterhalt nach § 1578 Abs. 1 BGB auf den angemessenen Unterhalt nach der eigenen Lebensstellung setze einerseits voraus, daß die notwendige Erziehung und Betreuung gemeinsamer Kinder trotz des abgesenkten Unterhaltsbedarfs sichergestellt und das Kindeswohl auch sonst nicht beeinträchtigt ist, andererseits eine fortdauernde Teilhabe des betreuenden Elternteils an den abgeleiteten Lebensverhältnissen während der Ehe unbillig erscheint.



Eingestellt am 10.10.2009 von mansui Computersysteme GmbH
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