Reform des gesetzlichen Güterstands der Zugewinngemeinschaft und des Vormundschaftsrechts
Das Reformgesetz verhindert des weiteren künftig besser als bislang unredliche Vermögensverschiebungen zu Lasten des ausgleichsberechtigten Ehegatten.
- Nach bisherigem Recht wurde die endgültige Höhe der Zugewinnausgleichsforderung durch den Wert des Vermögens begrenzt, den dieses zu dem regelmäßig deutlich späteren Zeitpunkt "Rechtskraft der Scheidung" hatte. In der Zwischenzeit bestand die Gefahr, daß der ausgleichspflichtige Ehegatte sein Vermögen zu Lasten des ausgleichsberechtigten Ehegatten beiseite schafft. Vor solchen Manipulationen ist der ausgleichsberechtigte Ehegatte künftig besser geschützt: Nach der Güterrechtsreform bestimmt nunmehr der Berechnungszeitpunkt "Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages" nicht nur die Berechnung der Werte im Zugewinn, sondern auch die Höhe der Ausgleichsforderung.
- Als weitere Neuerung normiert das Gesetz ein künftig deutlich erweitertes Auskunftssystem (§ 1379 BGB): Jeder Ehegatte kann nunmehr von dem anderen Ehegatten nicht nur Auskunft über dessen Vermögen zum Zeitpunkt des Beginns der Scheidung (§§ 1375, 1384 BGB), sondern auch zum Vermögensstatus bei Eheschließung (§ 1374 BGB) verlangen.
- Ein weiterer neu geschaffener Auskunftsanspruch zum Zeitpunkt der Trennung (§ 1379 Abs. 1 und 2 BGB) dient dem Schutz vor Vermögensmanipulationen zwischen Trennung und Zustellung des Scheidungsantrages, denn mit Hilfe dieses Auskunftsanspruchs kann jeder Ehegatte erkennen, ob das Vermögen des anderen in diesem Zeitraum geschrumpft ist. Zur Umsetzung dieses Schutzes hat das Reformgesetz eine Beweislastumkehr eingeführt: Eine aus den Auskünften zu den Zeitpunkten Trennung bzw. Beginn der Scheidung ersichtliche Vermögensminderung ist ausgleichspflichtiger Zugewinn, sofern der Ehegatte nicht nachweise kann, daß keine illoyale Vermögensminderung vorliegt, sondern ein unverschuldeter Vermögensverlust.
- Das Reformgesetz hat ein Belegvorlagesystem geschaffen: Künftig kann neben der jeweiligen Auskunft auch eine Vorlage von Belegen zu Kontrollzwecken verlangt werden, und zwar bezogen auf das gesamte zugewinnrelevante Vermögen (also Anfangsvermögen bei Beginn des Güterstandes und Endvermögen bei Beginn des Scheidungsverfahren sowie zum Zeitpunkt der Trennung).
- Der Schutz des ausgleichsberechtigten Ehegatten wurde auch durch eine Modernisierung des vorläufigen Rechtsschutzes gestärkt. Der Ehepartner, dem Schaden droht, kann nunmehr den Zugewinn leichter vorzeitig geltend machen und sein Recht in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren vor Gericht sichern. Damit wird verhindert, daß der andere Ehepartner sein Vermögen ganz oder in Teilen beiseite schafft.
Künftig wird es leichter möglich sein, Geldgeschäfte betreuter Menschen zu besorgen. Ein Vormund oder Betreuer, der für sein Mündel oder seinen Betreuten einen nur kleinen Geldbetrag vom Girokonto abheben oder überweisen will, braucht derzeit die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts, sobald das Guthaben auf dem Konto 3.000 € überschreitet. Der mit dieser Regelung verbundene enorme bürokratische Aufwand hat dazu geführt, daß Betreuern von einigen Kreditinstituten sogar die Teilnahme am automatisierten Zahlungsverkehr verwehrt wird. Nach dem Reformgesetz fällt die vormundschaftsrechtliche Genehmigungspflicht bei einem Girokonto nunmehr weg; dadurch werden die Betreuer entlastet, die nicht in einem engen familiären Verhältnis zum Betreuten stehen. Eltern, Ehegatten, Lebenspartner und Abkömmlinge sind bereits nach bestehender Rechtslage von der Genehmigungspflicht befreit. Vor einem Mißbrauch ist der Betreute auch weiterhin durch die Aufsicht des Vormundschaftsgerichts geschützt. Der Betreuer muß über Einnahmen und Ausgaben des Betreuten genau abrechnen und die Kontobelege einreichen. Geld, das nicht für die laufenden Ausgaben benötigt wird, muß der Betreuer für den Betreuten verzinslich anlegen.
Zu den wichtigsten Regelungen im einzelnen
Nach geltendem Recht bleiben Schulden, die zum Zeitpunkt der Eheschließung vorhanden sind und während der Ehe getilgt werden, bei der Ermittlung des Zugewinns unberücksichtigt. Ob die Ehepartner während der Ehe voreheliche Verbindlichkeiten eines Partners getilgt haben, ist also für die Berechnung des Zugewinns ohne Belang. Das soll nun geändert werden. Künftig kommt es auch in solchen Fällen auf den Betrag an, um den das Vermögen des Ehepartners während der Ehe wirtschaftlich gewachsen ist.
Beispiel:
M. und F. lassen sich nach 20-jähriger Ehe scheiden. M. hatte bei Eheschließung gerade ein Unternehmen gegründet und 30.000 € Schulden. Im Verlaufe der Ehe erzielte er einen Vermögenszuwachs von 50.000 €. Das Endvermögen von M. beträgt also 20.000 €. Seine Frau F. hatte bei Eheschließung keine Schulden; sie hat ein Endvermögen von 50.000 € erzielt. Sie war während der Ehezeit berufstätig und kümmerte sich auch um die Kinder, damit sich ihr Mann seinem Geschäft widmen konnte.
Nach geltendem Recht müsste F. ihrem Mann einen Ausgleich in Höhe von 15.000 € zahlen, den M. wird nach heute geltendem Recht so gestellt, als hätte er während der Ehe nur einen Zugewinn von 20.000 € erzielt. Dass er in Höhe von 30.000 € Schulden getilgt hat, bleibt unberücksichtigt. Das ist nicht gerecht, weil M. wirtschaftlich betrachtet ebenfalls ein Plus von 50.000 € erzielt hat.
Deshalb sieht der Gesetzentwurf eine Berücksichtigung der Schulden vor. Bei der Berechnung des Ausgleichsbetrags wird der tatsächliche Vermögenszuwachs zugrunde gelegt. Da beide gleich viel erwirtschaftet haben, muss F. nach neuem Recht keinen Ausgleichsbetrag an ihren Mann zahlen.
Für die Berechnung des Zugewinns ist nach derzeitiger Regelung der Stichtag der Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrages. Die endgültige Höhe der Ausgleichsforderung wird aber danach bemessen, wie viel von dem Vermögen bei der rechtskräftigen Scheidung durch das Gericht noch vorhanden ist. Dieser Zeitpunkt liegt immer deutlich später. Es besteht also die Gefahr, dass in der Zeit zwischen Zustellung des Scheidungsantrages und Rechtskraft des Urteils Vermögen zu Lasten des ausgleichsberechtigten Ehegatten beiseite geschafft wird.
Beispiel:
M. hat bei Einreichung des Scheidungsantrages einen Zugewinn von 20.000 € erzielt. Seine Frau F. hat sich während der Ehe um die gemeinsamen Kinder gekümmert und M. in seinem Geschäft unterstützt. Sie hat kein eigenes Vermögen. Nach Einreichung der Scheidung gibt M. 8.000 € für eine Urlaubsreise mit seiner neuen Freundin aus und behauptet zudem, die restlichen 12.000 € an der Börse verloren zu haben. Bei Beendigung des Güterstandes durch das rechtskräftige Scheidungsurteil ist M. kein Vermögen nachzuweisen. F. stehen zwar rechnerisch 10.000 € zu; da das Vermögen des M. nach Beginn des Scheidungsverfahrens jedoch „verschwunden“ ist, hat F. keinen Anspruch mehr.
Vor solchen Manipulationen soll der ausgleichsberechtigte Ehepartner künftig geschützt werden. Die Gesetzesreform sieht daher vor, dass sowohl für die Berechnung des Zugewinns als auch für die Höhe der Ausgleichsforderung der Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrages maßgeblich ist. Dann bleiben Ansprüche wie der von F. im Beispielsfall bis zum Scheidungsurteil bestehen.
Eine weitere Neuerung ist ein Auskunftsanspruch über das Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung: Jeder Ehegatte kann künftig Auskunft über das Vermögen des anderen zum Trennungszeitpunkt verlangen. Diese Auskunft dient dem Schutz vor Vermögensmanipulationen zwischen Trennung und Zustellung des Scheidungsantrags. Denn mithilfe des Auskunftsanspruchs kann jeder Ehegatte erkennen, ob das Vermögen des anderen in diesem Zeitraum geschrumpft ist. Das Gesetz geht aber noch weiter: Eine aus den Auskünften ersichtliche Vermögensminderung ist ausgleichspflichtiger Zugewinn, sofern der Ehegatte nicht entgegenhalten kann, dass keine illoyale Vermögensminderung vorliegt, sondern ein unverschuldeter Vermögensverlust.
Damit Zugewinnausgleichsansprüche nicht nur auf dem Papier stehen, wird durch die Reform auch der Schutz vor Vermögensverschiebungen verbessert.
Beispiel:
Frau F. ist Alleineigentümerin einer vermieteten Eigentumswohnung. Diese Eigentumswohnung stellt als Kapitalanlage einen erheblichen Teil ihres Vermögens dar. Unmittelbar nach der Trennung von ihrem Ehemann M. inseriert sie die Wohnung zum Verkauf, obwohl dies wirtschaftlich nicht sinnvoll ist. M. befürchtet nun, dass der Verkauf nur dazu dienen soll, den Erlös beiseite zu schaffen, um ihm keinen Zugewinn ausgleichen zu müssen.
Hier will das Reformgesetz Gerechtigkeit schaffen: Der Ehepartner, dem der Schaden droht, kann den Zugewinn künftig leichter vorzeitig geltend machen. Dieses Recht kann er in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren vor Gericht sichern. Damit wird verhindert, dass der andere Ehepartner sein Vermögen ganz oder in Teilen beiseite schafft.



