Oberlandesgericht Dresden - Neues Unterhaltsrecht
Ein unterhaltsrechtliches Abänderungsbegehren, mit dem eine nachträgliche Befristung von zunächst unbefristet tituliertem nachehelichem Ehegattenunterhalt verlangt wird, ist trotz § 36 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 EGZPO grundsätzlich unzulässig, wenn der ursprüngliche Titel nach der maßgeblichen Änderung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (Urteil vom 12. April 2006 - FamRZ 2006, 1006) errichtet worden ist, so daß die seither ersichtlichen erweiterten Möglichkeiten einer Unterhaltsbefristung bereits hätten berücksichtigt werden können.
Ein vor Inkrafttreten des Unterhaltsrechtsänderungsgesetzes und vor Verkündung der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 12. April 2006 (FamRZ 2006, 1006 = FuR 2006, 374 = EzFamR BGB § 1573 Nr. 25) geschlossener Prozeßvergleich zum nachehelichen Ehegattenunterhalt ist nicht allein wegen der geänderten Rechtslage abzuändern, wenn die Vereinbarung auch nach heutigem Recht einen gerechten Interessenausgleich darstellt.
1. Kindergartenbeiträge als wesentliche Änderung des Einkommens.
2. Begrenzung des nachehelichen Unterhalts wegen Krankheit des Unterhaltsgläubigers, die bereits in der Ehe begonnen hatte. (Red.)
1. Nach 32-jähriger Hausfrauenehe wird der nacheheliche Unterhalt weder befristet noch begrenzt.
2. Die Rentenbezüge der geschiedenen Hausfrau, die sie durch den Versorgungsausgleich erworben hat, erhöhen den in der Ehe angelegten Bedarf und vermindern die Bedürftigkeit.
3. Eine neue Ehe des Verpflichteten führt zur Dreiteilung des Bedarfs gemäß BGHZ 177, 356, aber nicht vor dem 30.07.2008, dem Datum der genannten Entscheidung des Bundesgerichtshofes.


