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Internationales Privatrecht






Richtlinie des Europäischen Rats vom 13.06.2019: Bessere Vereinbarkeit von Beruf und Familie

Der Europäische Rat hat am 13.06.2019 eine Richtlinie zu der Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben für Eltern und pflegende Angehörige angenommen; damit soll vor allem die Teilhabe von Frauen am Arbeitsmarkt und die Inanspruchnahme von Urlaub aus familiären Gründen und von flexiblen Arbeitsregelungen gesteigert werden. Die Richtlinie ist ein weiterer Schritt hin zur Förderung von Gleichheit zwischen Frauen und Männern in der EU. Erwerbstätige Eltern haben mehr Rechte erhalten, damit sie sich gleichberechtigt um die Betreuung von Kindern und Familienangehörigen kümmern können; auf einen entsprechenden Kommissionsvorschlag haben sich am 24.01.2019 Europäisches Parlament und Mitgliedstaaten vorläufig geeinigt, gefolgt von der Abstimmung im Europäischen Parlament am 04.04.2019.

Die wichtigsten Neuregelungen:
• Europaweite Einführung eines Vaterschaftsurlaubs von mindestens 10 Tagen, der in Höhe des Krankengeldes vergütet wird
• Stärkung des bestehenden Anspruchs auf vier Monate Elternurlaub, indem zwei Monate nicht zwischen Elternteilen übertragbar sind, und in der von den Mitgliedstaaten festgelegten Höhe vergütet werden
• Anspruch auf jeweils fünf Tage pro Jahr für Pflegetätigkeiten für pflegende berufstätige Angehörige
• Stärkung des Rechts für Eltern und pflegende Angehörige, flexiblere Arbeitsregelungen zu beantragen

In der Richtlinie zur besseren Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben werden einige neue oder höhere Standards für Eltern-, Vaterschafts- und Pflegeurlaub festgelegt und das Recht eingeführt, flexible Arbeitsregelungen zu beantragen. Die Richtlinie berücksichtigt die Bedürfnisse kleiner und mittlerer Unternehmen, und stellt sicher, dass diese nicht unverhältnismäßig beeinträchtigt werden. Sie wird durch politische und finanzielle Maßnahmen ergänzt, um die Mitgliedstaaten dabei zu unterstützen, das bestehende Kündigungsschutzrecht zu stärken, formale Betreuungs- und Pflegedienste aufzubauen und wirtschaftliche Negativanreize zu beseitigen, die Zweitverdiener davon abhalten, erwerbstätig zu sein.

Nachdem der Rat die Richtlinie nunmehr angenommen hat, wurde ihr Wortlaut im Amtsblatt der EU veröffentlicht. Sie tritt am 20. Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft; die Mitgliedstaaten haben dann drei Jahre Zeit, um die Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu erlassen, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen.

RICHTLINIE (EU) 2019/1158 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben für Eltern und pflegende Angehörige



Überarbeitung der Brüssel-IIa-Verordnung

Die EU will das Verfahren zur grenzüberschreitenden Vollstreckung von Entscheidungen über die Ehescheidung, die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes und die Ungültigerklärung einer Ehe sowie über Fragen der elterlichen Verantwortung und die grenzüberschreitende Kindesentführung erleichtern und beschleunigen (Überarbeitung der Brüssel-IIa-Verordnung). Eines der Hauptziele der Überarbeitung ist die Verbesserung der geltenden Rechtsvorschriften zum Schutze von Kindern bei grenzüberschreitenden Streitigkeiten über die elterliche Verantwortung. Die neuen Vorschriften ändern mehrere Aspekte der bestehenden Brüssel-IIa-Verordnung, insbesondere:
• klarere Regeln für die Möglichkeit, dass das Kind seine Meinung äußern kann, mit der Einführung einer Verpflichtung, dem Kind eine echte und wirksame Gelegenheit zu geben, seine Meinung zu äußern
• vollständige Abschaffung der Exequatur für alle Entscheidungen in Fragen der elterlichen Verantwortung, verbunden mit einer Reihe von Verfahrensgarantien
• verbesserte und klarere Vorschriften für Fälle von Kindesentführung innerhalb der EU, etwa durch die Einführung klarer Fristen, um sicherzustellen, dass diese Fälle so schnell wie möglich behandelt werden
• klarere Regeln für den Verkehr mit öffentlichen Urkunden und außergerichtlichen Vereinbarungen: Vereinbarungen über Scheidung, Trennung oder Angelegenheiten der elterlichen Verantwortung dürfen in Umlauf gebracht werden, wenn sie von der entsprechenden Bescheinigung begleitet werden
• klarere Bestimmungen über die Unterbringung eines Kindes in einem anderen Mitgliedstaat einschließlich der Notwendigkeit, für alle Unterbringungen eine vorherige Zustimmung einzuholen, es sei denn, ein Kind soll bei einem Elternteil untergebracht werden
• Harmonisierung bestimmter Vorschriften für das Vollstreckungsverfahren, insbesondere Wegfall des Vollstreckbarerklärungsverfahrens, das bislang der Vollstreckung ausländischer Titel grundsätzlich vorgeschaltet ist.

Die neuen Bestimmungen werden drei Jahre nach der Veröffentlichung der Verordnung im Amtsblatt der Europäischen Union wirksam. Der Europäische Rat hatte die Überarbeitung der Brüssel-IIa-Verordnung am 26.06.2019 (Verordnung (EU) 2019/1111 - Brüssel-IIb-Verordnung) angenommen; die Überarbeitung der Verordnung wurde am 02.07.2019 in diesem Amtsblatt veröffentlicht. Die Neuregelung ist ab dem 01.08.2022 in allen EU-Mitgliedstaaten außer Dänemark anzuwenden. In Deutschland gilt die Verordnung unmittelbar, bedarf jedoch einiger ergänzender Durchführungsvorschriften; insoweit ist ein neues Durchführungsgesetz in Vorbereitung.

Die neuen Bestimmungen werden drei Jahre nach der Veröffentlichung der Verordnung im Amtsblatt der Europäischen Union wirksam. Der Europäische Rat hatte die Überarbeitung der Brüssel-IIa-Verordnung am 26.06.2019 angenommen; die Überarbeitung der Verordnung wurde am 02.07.2019 in diesem Amtsblatt (Ausgabe vom 2.7.2019) veröffentlicht.

Anerkennung einer ausländischen Entscheidung in Ehesachen

Praxisleitfaden für die Anwendung der Brüssel-IIa-Verordnung
Speichern Öffnen brussels_ii_practice_guide_EU_de.pdf (1,06 Mb)



EU-Güterrechtsverordnungen

Seit dem 29.01.2019 sind die bereits am 28.07.2016 In Kraft getretenen EU-Güterrechtsverordnungen zu beachten; damit gelten in 18 Mitgliedsstaaten der Europäischen Union neue Regelungen für Ehen und Lebenspartnerschaften. Die Verordnungen verdrängen nicht nur Art. 15 und Art. 16 EGBGB, sondern - in ihrem sachlichen Anwendungsbereich - auch §§ 97 ff FamFG. Sie enthalten für Ehegatten und eingetragene Lebenspartner
• Vorschriften zur internationalen Zuständigkeit,
• zur Bestimmung des anwendbaren Rechts,
• zur Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Gütersachen,
und damit weitreichende Änderungen der aktuellen Rechtslage. An den Güterrechtsverordnungen nehmen Belgien, Bulgarien, Deutschland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Italien, Kroatien, Luxemburg, Malta, die Niederlande, Österreich, Portugal, Schweden, Slowenien, Spanien, die Tschechische Republik sowie Zypern teil.

VERORDNUNG (EU) 2016/1103 DES RATES vom 24.06.2016 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Zuständigkeit, des anzuwendenden Rechts und der Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Fragen des ehelichen Güterstands

VERORDNUNG (EU) 2016/1104 DES RATES vom 24. Juni 2016 zur Durchführung der Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Zuständigkeit, des anzuwendenden Rechts und der Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Fragen güterrechtlicher Wirkungen eingetragener Partnerschaften



Haager Konvention vom 23.11.2007 - Internationale Durchsetzbarkeit von Unterhaltsforderungen [HUUE 2007]

Auf Grund dieser Konvention können Kinder ihren Unterhalt leichter einfordern, wenn sich der Unterhaltsschuldner im Ausland aufhält.

Haager Konvention vom 23.11.2007 - Internationale Durchsetzbarkeit von Unterhaltsforderungen [HUUE 2007]



Haager Kindesentführungsübereinkommen/Brüssel IIa-Verordnung/Haager Kinderschutzübereinkommen/ Europäisches Sorgerechtsübereinkommen

Die Bundesrepublik Deutschland ist Vertragsstaat mehrerer internationaler Übereinkommen, die für die Lösung solcher internationaler Kindschaftskonflikte Regelungen vorsehen; außerdem schafft die sogenannte Brüssel IIa-Verordnung der Europäischen Union weitere Erleichterungen für die betroffenen Eltern und Kinder. Die neue Brüssel IIb-Verordnung wird erst ab August 2022 Geltung beanspruchen.

Haager Kindesentführungsübereinkommen/Brüssel IIa-Verordnung/Haager Kinderschutzübereinkommen/Europäisches Sorgerechtsübereinkommen

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