Tabellen zum Steuerrecht
In der Abschreibungstabelle für allgemein verwendbare Anlagegüter (kurz: »AfA-Tabelle AV«) ist die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer (§ 7 Abs. 1 S. 2 EStG) für Anlagegüter ausgewiesen, die nicht branchenspezifisch genutzt werden. Die »AfA-Tabelle AV« gilt für alle Anlagegüter, die nach dem 31.12.2000 angeschafft oder hergestellt werden.
Die branchenbezogenen AfA-Tabellen für »Zahntechniker« (Nr. 31), »Baugewerbe« (Nr.81), »Maschinenbau« (Nr. 101) und »Hafenbetriebe« (Nr. 102) sind mit BMF-Schreiben vom 06.12.2001 veröffentlicht. Die Überarbeitung weiterer rund 100 branchenbezogener AfA-Tabellen ist zurückgestellt worden, bis ein vorliegendes Gutachten, in dem die Abschreibungsbedingungen in Deutschland und weiteren Industriestaaten untersucht worden sind, ausgewertet ist. Bis zum In-Kraft-Treten dieser neuen Branchentabellen gelten die alten Branchentabellen weiter.


